Was sind Ihre Arbeitgeberpflichten nach dem AGG?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist bereits seit einigen Jahren in Kraft. Wie die häufigen Gerichtsentscheidungen zeigen, sind die Pflichten aber noch nicht jedem Arbeitgeber im Detail und in vollem Umfang bekannt. Mit diesem Artikel können Sie als Arbeitgeber prüfen, ob Ihr Wissen noch aktuell ist.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet jede direkte oder indirekte Ungleichbehandlung wegen verschiedener im Gesetz genannter Merkmale.

Das AGG schützt vor Benachteiligungen wegen dieser Gründe

Unzulässig sind nach dem AGG Benachteiligungen

  1. aus Gründen der Rasse (zum Beispiel wegen der Hautfarbe)
  2. wegen der ethnischen Herkunft (zum Beispiel Sinti und Roma)
  3. wegen der Religion oder Weltanschauung (dazu gehören neben den Religionen zum Beispiel auch die Scientology-Organisation)
  4. wegen des Alters (geschützt werden sowohl Jüngere im Vergleich zu Älteren als auch Ältere im Vergleich zu Jüngeren)
  5. wegen des Geschlechts (auch die Diskriminierung von Männern ist unzulässig)
  6. wegen einer Behinderung (die Eigenschaft als Schwerbehinderter ist nicht erforderlich. Neben geistigen und körperlichen Behinderungen sind auch Diskriminierungen und Benachteiligungen wegen Seh-, Hör-, und Sprach-Behinderungen unzulässig)
  7. wegen der sexuellen Identität (zum Beispiel Homosexualität, Heterosexualität, Transsexualität).

Diese Aufzählung ist abschließend. Bei Benachteiligungen wegen anderer Gründe stellen sie mindestens keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar.

Unzulässig sind Benachteiligungen und Belästigungen am Arbeitsplatz, die im Zusammenhang mit den im AGG abschließend genannten Merkmalen stehen. Schadensersatz- und Entschädigungsforderungen können die Folge sein.

Das sind Ihre Arbeitgeberpflichten

Ihre erste Pflicht als Arbeitgeber ist es, selbst keinen Mitarbeiter wegen eines der AGG-Merkmale zu benachteiligen. Dabei gilt diese Pflicht während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses. Dazu gehören auch Entscheidungen über die Einstellung und Stellenbesetzung oder die Kündigung.

Vermeiden Sie die besonders häufigen AGG-Verstöße bei

  • Einstellung (inklusive Stellenausschreibung und Bewerberauswahl)
  • Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen (zum Beispiel schlechtere Bezahlung von Ausländern)
  • Entscheidung über Versetzungen
  • Entscheidungen über Beförderungen
  • die Ermöglichung von Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen.

Schützen Sie vor Benachteiligungen wegen AGG-Merkmalen

Neben der Verpflichtung, selbst keine Mitarbeiter zu benachteiligen, müssen Sie Ihre Mitarbeiter aber auch vor Benachteiligungen durch Vorgesetzte oder Kollegen schützen. Das Gleiche gilt für Benachteiligungen und Belästigungen durch Außenstehende wie Kunden oder Lieferanten.

Stellen Sie also fest, dass einzelne Mitarbeiter wegen eines der genannten Merkmale benachteiligt oder belästigt werde – von wem auch immer – so müssen Sie gem. § 12 AGG aktiv werden. Überlegen Sie gemeinsam mit dem Mitarbeiter und gegebenenfalls dem Betriebsrat, welche Maßnahmen geeignet sind, um die Situation zu ändern.

Achten Sie auf Aufklärung und Schulung zum AGG

Ihre dritte Pflicht schließlich ist, vorbeugend tätig zu werden. Dazu gehört auch die Aufklärung, Belehrung und Schulung der Beschäftigten über die Rechte und Pflichten, die sich aus dem AGG ergeben. Natürlich ist auch jede Benachteiligung unzulässig, weil ein Mitarbeiter seine Rechte nach dem AGG eingefordert oder wahrgenommen hat.