Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet jede unzulässige Benachteiligung von Beschäftigten wegen eines Diskriminierungsmerkmals aus § 7 Abs. 1 AGG. Hier stellt sich zunächst die Frage, was überhaupt als Diskriminierungsmerkmal gilt. Dies ist in § 1 AGG geregelt.
Danach sind rassistische und fremdenfeindliche Benachteiligungen aus folgenden Gründen unzulässig:
- Aus Gründen der Rasse: Das ist eine Menschengruppe, die aufgrund bestimmter, als unabänderlich und angeboren empfundener Merkmale von Außenstehenden anders wahrgenommen wird. Beispiel: Menschen mit dunkler Hautfarbe
- Wegen der ethnischen Herkunft: Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen, die durch gemeinsame Eigenschaften, wie zum Beispiel Sprache, Kultur, Tradition, Religion oder Gebräuche, verbunden sind.
- Wegen der Religion oder Weltanschauung
Daneben verbietet das AGG Diskriminierungen wegen des Geschlechts, wegen einer Behinderung, wegen des Alters und wegen der sexuellen Identität.
Benachteiligen heißt dabei, einen Menschen wegen der hier aufgeführten Merkmale anders zu behandeln, als man es bei einem Menschen tun würde, der das entsprechende Merkmal nicht aufweist.
Dem Arbeitgeber ist es deshalb nach § 7 Absatz 1 AGG verboten, Beschäftigte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale schlechter zu behandeln als andere.
Nur ausnahmsweise kann eine solche unterschiedliche Behandlung nach § 8 AGG gerechtfertigt und damit zulässig sein. Dies ist der Fall, wenn
- das Merkmal wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder
- wegen der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt,
- der mit der Anforderung verfolgte Zweck rechtmäßig ist und
- die Anforderungen angemessen sind.
Beispiel: zulässige Benachteiligung
Ein Verlag sucht einen Lektor mit hervorragenden Deutschkenntnissen oder für eine Kundenhotline wird jemand mit guten deutschen Sprachkenntnissen gesucht. Das kann zwar eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellen, diese ist aber gerechtfertigt.
Für die Merkmale Religion, Weltanschauung und Alter sind in den §§ 9 und 10 AGG besondere Ausnahmen zugelassen. Sind die Voraussetzungen der §§ 8 bis 10 AGG nicht gegeben, stellt die ungünstigere Behandlung wegen des geschützten Merkmals eine verbotene Diskriminierung dar.
Beschwerderecht
Fühlt sich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer wegen eines fremdenfeindlichen Verhaltens diskriminiert, sollte sie oder er sich beschweren. Das Recht dazu ergibt sich aus § 13 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Schadenersatz geltend machen
Eine Diskriminierung durch Rassismus oder Fremdenfeindlichkeit kann nach § 15 AGG auch Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.
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