AGG: Haben abgelehnte Bewerber einen Auskunftsanspruch?

Wenn ein Bewerber unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgelehnt wird, hat er unter Umständen einen Entschädigungsanspruch gegen Sie als Unternehmer (§ 15 AGG). Dabei wäre es für ihn mehr als hilfreich, wenn er Informationen über die Ablehnungsgründe erhalten würde. In Deutschland hat ein Bewerber zurzeit weder auf Basis des AGG noch auf Basis von anderen Gesetzen einen entsprechenden Auskunftsanspruch. Das kann sich jedoch bald ändern.

AGG: Geben Sie keine Gründe für die Ablehnung der Bewerbung an
Der übliche Rat bei Ablehnungsschreiben an Bewerber, die nicht eingestellt werden, ist zurzeit: Geben Sie keine Gründe für die Ablehnung der Bewerbung an. Denn warum sollen Sie einem abgelehnten Bewerber die Klage auf Entschädigung nach dem AGG erleichtern?

Gut, dass zurzeit weder das AGG noch andere deutsche Gesetze einen Anspruch des abgelehnten Bewerbers formulieren, dass Sie die Ablehnung begründen müssten. Oder ihm Informationen über die eingestellten Bewerber vermitteln müssten.

AGG: Für den Arbeitgeber hilfreiche Situation
Diese für Arbeitgeber hilfreiche Situation kann sich jedoch ändern. Grund hierfür ist ein Verfahren, mit dem sich das Bundesarbeitsgericht zu beschäftigen hat (Az.: 8 AZR 287/08).

Eine Bewerberin hatte sich um eine Stelle als Softwareentwicklerin bemüht, wurde aber abgelehnt. Sie stammt aus Russland. Offensichtlich vermutete sie einen Verstoß gegen das AGG bei der Ablehnung und verlangte deshalb von dem Arbeitgeber Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls warum ein anderer Bewerber eingestellt wurde.

Konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das AGG konnte sie allerdings nicht vorbringen. Die BAG Richter betonten, dass es zurzeit keinen entsprechenden Auskunftsanspruch in Deutschland gibt.

Auskunft nach dem AGG: Hier liegt das Problem
Genau hierin sahen sie ein mögliches europarechtliches Problem und legten die Sache dem EuGH vor. Der Verstoß könnte darin liegen, dass abgelehnte Bewerber ohne ein Auskunftsrecht nicht prüfen könnten, ob das Unternehmen gegen die EU-Antidiskriminierungs-Richtlinie verstoßen hat.

Und diese ist Grundlage für das AGG. So ganz von der Hand zu weisen ist diese Begründung nicht. Es bleibt abzuwarten, ob das AGG aufgrund einer Vorgabe der Richter des EuGH angepasst werden muss.

AGG und Arbeitsgericht
Zurzeit besteht jedenfalls keine deutsche Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Wunsch auf Auskunft bei der Ablehnung. Nur um Missverständnisse zu vermeiden, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Sie als Arbeitgeber im Prozess gegebenenfalls gehalten sind, zu begründen, warum Sie einen Bewerber abgelehnt haben.

Daher sollten Sie sich grundsätzlich bereits bei der Ablehnung auf entsprechende Entschädigungsklagen nach dem AGG einstellen. Dokumentieren Sie hierzu am besten Ihre objektiven Ablehnungsgründe bereits bei der Auswahlentscheidung.

Auf diese Kriterien dürfen Sie eine Ablehnung nach AGG nicht stützen
Zur Erinnerung fassen wir hier noch einmal zusammen, auf welche Kritik Sie eine Ablehnung nicht stützen dürfen. Diese Aspekte ergeben sich im Einzelnen aus § 1 AGG:

  • Rasse des Bewerbers
  • ethnische Herkunft des Bewerbers
  • Geschlecht des Bewerbers
  • Religion des Bewerbers
  • Weltanschauung des Bewerbers
  • eine Behinderung des Bewerbers
  • Alter des Bewerbers
  • sexuelle Identität des Bewerbers.

Ausnahmen hiervon sind nur in ganz engen Grenzen zulässig.