Der "Sonderurlaub“ im Arbeitsrecht braucht eine Rechtsgrundlage. Das ist § 616 BGB.
§ 616 BGB gibt einen Anspruch auf bezahlte Freistellung
- bei vorübergehender
- unverschuldeter Arbeitsverhinderung
- aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen
- für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
Typische Fälle für diese oftmals Sonderurlaub genannte Freistellung sind z. B. Geburt, Hochzeit, Trauerfälle in der engeren Familie. Ohne diesen Sonderurlaub müssten Ihre Arbeitnehmer dafür jedesmal ihren Erholungsurlaub in Anspruch nehmen.
Allerdings gilt § 616 BGB nicht immer. In vielen Tarifverträgen ist er ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt. Dann ist dort geregelt, für welche Anlässe es wie viel Sonderurlaub gibt. In den anderen Fällen gibt es dann nichts.
Sonderurlaub, Arbeitsrecht und Arbeitsvertrag
Wenn bei Ihnen keine tarifvertragliche Regelung besteht, können Sie selbst aktiv werden. Was oftmals unbekannt ist: Das höchste deutsche Gericht für Arbeitsrecht, das BAG; hat bereits vor vielen Jahren anerkannt, dass dieser Sonderurlaub auch durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden kann. Dazu eignen sich Formulierungen wie:
"Abweichend von § 616 BGB wird bei vorübergehender unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit keine bezahlte Freistellung gewährt.“
oder
"Bezahlte Freistellung bei vorübergehender unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 BGB wird im folgendem Umfang gewährt:…"