Nach einer Kündigung haben Arbeitnehmer einige Sonderrechte, die sie auch in Anspruch nehmen sollten.
Nach der Kündigung: Freistellung von der Arbeit für Jobsuche
Arbeitgeber müssen gekündigten Arbeitnehmern nach § 629 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angemessene Zeit zum Suchen eines anderen Dienstverhältnisses gewähren. Allerdings schreibt das BGB nicht vor, welchen Umfang die Freistellung von der Arbeit haben muss. Zumindest für die Meldung bei der Agentur für Arbeit und der möglichen Beantragung von Arbeitslosengeld muss der gekündigte Arbeitnehmer frei bekommen. Auch für den Besuch von Vorstellungsgesprächen sind Arbeitnehmer in der Regel freizustellen, ohne dass für diese Zeiten Urlaub genommen werden muss.
Nach der Kündigung: Wer kann von der Freistellung Gebrauch machen?
Von diesem Sonderrecht auf Freistellung von der Arbeit können alle gekündigten Mitarbeiter Gebrauch machen, unabhängig davon, ob ihr Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet war und unabhängig von der Kündigungsfrist. Insbesondere gilt dieses Sonderrecht auch für Mitarbeiter, die einen Aufhebungsvertrag mit Auslauffrist abgeschlossen haben und für Auszubildende, die vom bisherigen Arbeitgeber nicht übernommen werden.
Für die Ausübung dieses Sonderrechtes spielt es auch keine Rolle, ob die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausging oder ob der Arbeitnehmer gekündigt hat.
Nach der Kündigung: Wie viel Tage Freistellung sind möglich?
Das Gesetz regelt nicht eindeutig, auf wie viele Tage Freistellung ein gekündigter Arbeitnehmer Anspruch hat. Je nach Situation können aber durchaus bis zu 15 Tage Freistellung angebracht sein. Letztendlich ist für die Dauer der Freistellung entscheidend, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, sich in der Zeit der Freistellung erfolgreich um eine neue Stelle bemühen zu können.
Nach der Kündigung: Welche Voraussetzungen sind bei der Freistellung zu beachten?
Die Freistellung von der Arbeit ist vom gekündigten Arbeitnehmer mindestens zwei Tage vorher zu beantragen. Es besteht keine Verpflichtung, den Namen des potenziellen neuen Arbeitgebers zu nennen. Erforderlich ist aber die Nennung des Grundes für die Freistellung und die voraussichtliche Dauer.
Nach der Kündigung: Gründe für die Freistellung
Als Grund für die bezahlte Freistellung von der Arbeit können gekündigte Arbeitnehmer ausschließlich die aktive Stellensuche vorbringen, also vor allem Vorstellungsgespräche bei potenziellen neuen Arbeitgebern. Ferner Besuche bei der Agentur für Arbeit oder auch privaten Jobvermittlungen. Eine Freistellung kommt ferner bei Eignungstests in Betracht.
Nach der Kündigung: Kann eine beantragte Freistellung abgelehnt werden?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber die Freistellung von der Arbeit nicht ablehnen. Er darf – wenn der Arbeitsvertrag keine andere Regelung vorsieht – auch nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer seinen Resturlaub für die Stellensuche verwendet. Notfalls können Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Freistellung durch eine einstweilige Verfügung gerichtlich durchsetzen.