Bezahlte Freistellung laut Gesetz:
Der Paragraph 616 BGB gibt dem Arbeitnehmer in einigen Fällen das Recht auf bezahlte Freistellung. Laut Gesetz kann sich der Arbeitnehmer bezahlt freistellen lassen, wenn es um einen verhältnismäßig geringen Zeitpunkt geht und der Arbeitnehmer unverschuldet in der Lage ist, seine Arbeitsleistung nicht erbringen zu können.
Konkret bedeutet dies für die bezahlte Freistellung des Arbeitgebers: Der Arbeitnehmer erhält einen Tag bezahlte Freistellung bei der eigenen Eheschließung, der Geburt des eigenen Kindes; zwei Tage beim Tod des eigenen Kindes oder Lebenspartners oder beim Umzug des eigenen Hausstands.
Auf § 616 BGB ist allerdings nicht in allen Fällen Verlass. Es ist möglich, dass Tarifverträge oder auch Betriebsbestimmungen andere Regelungen für die bezahlte Freistellung vorsehen.
Bezahlte Freistellung in der Praxis:
1. Arztbesuche und Behördengänge müssen grundsätzlich in der Freizeit des Arbeitnehmers erledigt werden. Nur in Einzelfällen, wenn der Arztbesuch beispielsweise nicht verlegt werden kann, ist eine Freistellung möglich.
2. Schöffentätigkeit: Arbeitet Ihr Mitarbeiter als ehrenamtlicher Richter, müssen Sie Ihn für die Fehlzeit bezahlt freistellen.
3. Umzug: Nur wenn der Umzug Ihres Mitarbeiters als notwendig erachtet werden kann, hat er auch einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Notwendig heißt in diesem Fall, wenn der Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen umziehen muss oder seine Wohnung gekündigt wurde.
4. Handwerkerbesuch: In der Regel erhält Ihr Mitarbeiter keine bezahlte Freistellung, wenn er Zuhause Handwerker beaufsichtigt. Ausnahmen können allerdings im Notfall, beispielsweise im Falle eines Wasserrohrbruchs, gemacht werden.
5. Die eigene Hochzeit oder die eines Angehörigen kann der Grund für eine bezahlte Freistellung sein. Gleiches gilt im Todesfall: Stirbt ein naher Angehöriger ist dies ein Grund für die bezahlte Freistellung.
6. Geburt: Bei der Geburt eines ehelichen Kindes hat der Vater das Recht auf bezahlte Freistellung. Anders verhält es sich jedoch bei der Geburt eines unehelichen Kindes: Hier besteht laut Gesetz kein Anlass zur bezahlten Freistellung.
7. Erkrankung Angehöriger: Wenn einer Ihrer Angehörigen erkrankt oder zum Pflegefall wird, können sich Freistellungsansprüche ergeben, die allerdings ausgehandelt werden müssen.