Wichtige Gründe erfordern Sonderurlaub

Dass man bei einer Anstellung auch einen Anspruch auf Erholungsurlaub hat, ist logisch und auch gesetzlich geregelt. Doch immer mal wieder gibt es Gründe, die dazu berechtigen, ebenfalls der Arbeit fern zu bleiben. Bei gewissen Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderurlaub.

Die Regelung für gesetzliche Sonderurlaubstage findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter den §§ 616 ff. Schlüsselt man den Gesetzestext in allgemeinverständliches Deutsch auf, heißt es hierin: wer nicht außerordentlich viel Zeit seinem Arbeitsplatz fernbleiben muss aufgrund eines Umstandes, den er nicht selbst verschuldet hat, dem muss der Arbeitgeber Sonderurlaub gewähren.

Wie man sieht, das Gesetz ist, genau wie viele andere Gesetze, sehr "schwammig" gehalten. Es ist somit nicht ganz genau geregelt, was unter die Klausel fällt, bis auf ein paar Ausnahmen.

Wann gibt es auf jeden Fall Sonderurlaub und wie viel?

Bekommt die Lebenspartnerin oder Ehefrau ein Kind, so gibt es einen Tag Sonderurlaub. Beim Tod von nahen Angehörigen, das sind Partner, Eltern oder Kinder, werden zwei Tage gewährt. Hier muss angeführt werden, dass es bei diesen Schicksalsschlägen zu extremen Belastungen kommen kann, so dass Sie sich zusätzlich eine Weile krankschreiben lassen könnten.

Manche Arbeitgeber sind in diesen Fällen aber auch sehr entgegenkommend. Dienstjubiläen machen sich ebenfalls mit Sonderurlaub bemerkbar. So wird das 25. sowie das 40jährige Jubiläum mit einem Tag Zusatzurlaub belohnt. Die schwere Erkrankung von nahen Angehörigen führt bis zu vier Tagen Sonderurlaub, in dem Falle lohnt sich ein Gespräch mit dem Arbeitgeber.

Wer in der Gewerkschaft tätig ist oder im Berufsverband, der kann über bis zu zehn Tage Sonderurlaub verfügen. Für staatsbürgerliche Pflichten wie Zeugenaussagen und Wahlen oder ähnliches ist der Arbeitnehmer ebenfalls freizustellen. Die Freistellung bzw. der Sonderurlaub ist immer mit einer Lohnfortzahlung verbunden.

Keine Regel ohne Ausnahmen oder Sonderformen im Sonderurlaub

Selbstverständlich führen besondere Ereignisse im Leben des Arbeitnehmers immer zu außergewöhnlichen Belastungen, es ist in diesem Falle angesagt, immer ein offenes Wort mit dem Chef und/oder dem Betriebsrat zu wechseln. Lösungen gibt es mit Sicherheit immer. Bei vielen Arbeitnehmern ist die Gewährung von Sonderurlaub in dem entsprechenden Tarifvertrag geregelt und kann von der Regelung des § 616 BGB abweichen.

So hat der öffentliche Dienst hier diverse Ausnahmen und Zusatzregelungen vorgesehen, die auch noch mit dem jeweiligen Bundesland zusammenhängen. Darunter fallen zum Beispiel ehrenamtliche Tätigkeiten wie die in der Jugendhilfe. Als Schöffe oder Beisitzer in einer Gerichtsverhandlung hat man ebenfalls Anspruch auf Freistellung von der Arbeit.

Hat der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten, muss für die Meldung beim Arbeitsamt und für Vorstellungsgespräche ebenfalls gesondert freigegeben werden. Bei gewissen Behördengängen liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er den Arbeitnehmer von der beruflichen Tätigkeit freistellt oder nicht, dazu gehören Behördengänge wie die Beantragung von Personalausweis, Pass, Führerschein oder anderen Dokumenten.

In einigen Arbeitsverträgen steht auch die Klausel "Es ist Sonderurlaub von X Tagen zu gewähren bei der Niederkunft der Ehefrau", sollte die Lebenspartnerin ein Kind bekommen, kann das schon Mal zu Konflikten führen. Also immer Augen auf bei der Unterschrift unter einen Arbeitsvertrag und alle Punkte genau durchlesen!