Vertragliche Regelungen des Sonderurlaubs
Sonderurlaub ist die allgemein gängige Bezeichnung für die Freistellung eines Mitarbeiters. Er muss nur für kürzere Zeiträume gewährt werden. In vielen Tarifverträgen gibt es Regelungen zum Sonderurlaub, auch Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und betriebliche Übungen können die Freistellung detalliert regeln. Ansonsten gilt der gesetzliche Auffangtatbestand in § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Lohnanspruch beim Sonderurlaub
Nach § 616 BGB bleibt der Lohnanspruch erhalten, wenn der Mitarbeiter
- verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
- durch einen Grund, der in seiner Person liegt,
- den er nicht verschuldet hat an der Arbeitsleistung gehindert wird und
- wenn im Tarifvertrag oder Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist.
Wenn es im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung keine gegensätzliche Regelung gibt, gilt: Im Arbeitsvertrag kann der bezahlte Sonderurlaub komplett ausgeschlossen werden – dann müssen Sie den Lohn nicht weiterzahlen, wenn Sie den Mitarbeiter freistellen. Die Freistellung an sich ausschließen können Sie aber nicht.
Gesetzliche Ansprüche auf bezahlten Sonderurlaub bestehen nach:
- § 616 BGB (Mitarbeiter ist persönlich verhindert, s.o.)
- § 125 SGB IX (Zusatzurlaub für schwerbehinderte Mitarbeiter)
- § 629 BGB (Freistellung zur Stellensuche)
- §§ 15, 19 BBiG (Berufsbildungsgesetz) (Teilnahme an Berufsschulunterricht, Prüfungen und externen Ausbildungsmaßnahmen)
- §§ 37, 38 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) (Ausübung des Betriebsratsamtes) und
- den Bildungsurlaubsgesetzen der Bundesländer.
Gesetzliche Ansprüche auf unbezahlten Sonderurlaub bestehen nach:
- § 45 SGB (Betreuung eines Kindes)
Mitarbeiter hat Anspruch auf Krankengeld der Krankenkasse - § 3 Abs. 2, § 6, Abs. 1 MuSchG (Mutterschutzgesetz) (Mutterschutz, sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung)
Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeber zahlt die Differenz zum Arbeitsentgelt, § 14 MuSchG. - §§ 1, 10 ArbPlSchG (Arbeitsplatzschutzgesetz), § 78 ZDG (Zivildienstgesetz)
(Wehr- und Zivildienst) - § 15 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) (Elternzeit, bis zu 36 Monate)