Was ist Sonderurlaub?
Als Sonderurlaub wird die Zeit bezeichnet, in der man eine Befreiung von seiner Arbeitspflicht erhält und das mit Entgeltfortzahlung. Die Länge des Sonderurlaubs hängt von vielen Faktoren ab, wie der Verwandtschaftsgrad, die Länge der Betriebszugehörigkeit und sogar der Freundlichkeit des Arbeitgebers. Das Gesetz weist darauf hin, dass die Abwesenheit durch einen Sonderurlaub nicht eine gewisse Zeitspanne überschreiten soll.
Es gelten folgende Richtlinien für die Dauer je nach Betriebszugehörigkeit:
l Bei weniger als 6-monatiger Betriebszugehörigkeit: 1 – 3 Tage
l Bei einer Betriebszugehörigkeit zwischen 6 und 12 Monaten: 2 – 7 Tage
l Bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 12 Monaten: 3 – 14 Tage
Die Sonderurlaub Regelung
Wichtig ist, dass man auch als Arbeitnehmer weiß, dass der Sonderurlaub im Gesetz durch den Paragraphen § 616 BGB nur sehr grob geregelt ist. Im Regelfall wird Sonderurlaub im Todesfall nur bei sehr nahen Verwandtschaftsgraden gewährt wie Kindern, Eltern oder Partner. Handelt es sich um eine andere Zusammengehörigkeit, bietet es sich an, mit dem Arbeitgeber über die Situation zu sprechen.
Es existieren auch teilweise explizite Regelungen über Verwandtschaftsverhältnisse und die Dauer des Sonderurlaubs, die in einigen Fällen zum Tragen kommen, da diese durch den Tarif- oder Betriebsvertrag abgedeckt sind.
Sonderurlaub hat nichts mit den gesetzlichen Urlaubstagen zu tun
Der Sonderurlaub hat nichts mit den gesetzlichen Urlaubstagen zu tun. Zwar muss auch der Sonderurlaub vom Arbeitgeber genehmigt werden, aber dieser darf nicht von den gesetzlichen oder den vertraglich festgelegten Urlaubstagen abgezogen werden. Darauf sollte man stets unbedingt achten.
Die Sonderregelung im Öffentlichen Dienst
Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, dem steht bei einem Todesfall in der Familie (Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, Tod eines Kindes oder eines Elternteils) zwei Tage Sonderurlaub zu, laut Paragraph 29 TVöD. Auch bei getrennt lebenden, aber noch nicht geschiedenen Ehepartnern, gilt das Recht auf Sonderurlaub.
Auch wenn nicht eheliche Kinder, Adoptivkinder, Stief- und Pflegekinder versterben, erhält man als Arbeitnehmer Sonderurlaub. Als Elternteil gelten auch Adoptiveltern, wobei die Eltern des Ehepartners davon ausgenommen sind.
Notfalls auf das BGB beim Todesfall zurückgreifen
Wenn man nicht die Möglichkeit hat, auf einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zurückzugreifen, dann ist das Bürgerliche Gesetzbuch eine Hilfe. Denn mit dem Paragraphen 616 BGB wird die Situation geregelt, wenn man für eine kurze Zeit nicht arbeiten kann. Allerdings enthält dieser Paragraph keine Vorschrift, welcher Urlaub bei einem Todesfall zu gewähren ist.
Wenn der Arbeitgeber den Sonderurlaub nicht gestattet, sollte man sich an den Betriebsrat oder an einen Vertreter der Gewerkschaft wenden. Der ungünstigste Fall ist, wenn man für diese Situation unbezahlten Urlaub nehmen muss. Dies kann allerdings in den meisten Fällen vermieden werden.