Gesetzliche Regelung für Väter
Im deutschen Gesetz gibt es keine offizielle Regelung, die einen Sonderurlaub bei Geburt exakt regelt. Der § 616 BGB gewährt Ihnen als werdender Vater eine bezahlte Freistellung von Ihrer Arbeit. Von dieser können Sie nur Gebrauch machen, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen persönliche Gründe haben (diese werden durch die Geburt Ihres Kindes erfüllt).
Ihre Freistellung darf maximal 1 bis 2 Tage dauern. Sie müssen ohne Eigenverschulden an Ihrer Arbeit verhindert sein. Sind alle 3 Voraussetzungen erfüllt, dann können Sie aus dem § 616 BGB einen Anspruch auf Sonderurlaub bei Geburt ableiten. Die gesetzliche Regelung ist allerdings nicht zwingend und kann zum Beispiel durch einen Arbeits- oder Tarifvertrag geändert oder sogar verhindert werden.
Sonderurlaub bei Geburt durch den Arbeitsvertrag
Steht in Ihrem Arbeitsvertrag eine besondere Regelung zum Sonderurlaub bei Geburt, dann hat diese vor dem § 616 BGB Relevanz. Dadurch kann Ihnen die Freistellung ausdrücklich genehmigt werden. In einem vorformulierten Arbeitsvertrag stellt der generelle Ausschluss vom § 616 BGB normalerweise eine nicht angemessene Benachteiligung eines Arbeitnehmers dar.
Unter Umständen verstößt der generelle Ausschluss gegen die AGB-Kontrolle. Handelt es sich um eine vorformulierte Klausel, die Sie nicht individuell mit Ihrem Arbeitgeber abgesprochen haben, dann wird diese unwirksam.
Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
In einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag ist der generelle Ausschluss von § 616 BGB zulässig. In diesem Fall wurden die Verträge individuell ausgehandelt. In Ihrem Tarifvertrag oder in Ihrer Betriebsvereinbarung ist in der Regel genau definiert, ob Ihnen ein Sonderurlaub bei Geburt Ihres Kindes zusteht oder nicht.
Alle wichtigen Details, wie die Voraussetzungen und die Dauer, sind in diesen Verträgen und Vereinbarungen enthalten. Gibt es sowohl in Ihrem Arbeitsvertrag als auch in Ihrem Tarifvertrag eine Regelung zum Sonderurlaub bei Geburt Ihres Kindes, dann dürfen Sie die für Sie günstigere Regelung in Anspruch nehmen. Sollten Sie in Ihrem Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung keine Regelung zu einem Sonderurlaub finden, dann gilt die gesetzliche Regelung gemäß § 616 BGB.
Sonderregelungen für Beamte und Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes
Bei der Niederkunft der Ehefrau haben alle Richter und Beamte einen Anspruch auf Sonderurlaub. Dieser gilt maximal für einen Tag und ist in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 festgelegt. Die gleiche Regelung gilt für fast alle Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst. Arbeiten Sie im Öffentlichen Dienst und fallen unter den Geltungsbereich des TVöD (Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst), dann gilt für Sie § 29 Absatz 1 TVöD.
Diese Regelung gewährt Ihnen einen Tag Sonderurlaub bei Geburt Ihres Kindes. Dies gilt sowohl für Ehepartner als auch für den eingetragenen Lebenspartner. In beiden Fällen kommt die Regelung nur zur Anwendung, wenn es sich entweder um die Ehefrau oder um die Lebenspartnerin handelt
Sie müssen alle Regelungen berücksichtigen
Ihr Anspruch auf einen Sonderurlaub bei Geburt Ihres Kindes kann sich aus Ihrem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Ihrer Betriebsvereinbarung und aus der gesetzlichen Regelung ergeben. Unter gewissen Umständen kann Ihr Anspruch auch ausdrücklich ausgeschlossen sein. Prüfen Sie den genauen Wortlaut aller Vereinbarungen und suchen Sie so früh wie möglich ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber.