Besteht Anspruch auf Sonderurlaub bei der Geburt des eigenen Kindes?

Der Anspruch auf Sonderurlaub bei der Geburt des eigenen Kindes ist begründet durch § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dem werdenden Vater ist die Arbeitsleistung unverschuldet durch einen in seiner Person liegenden Grund unmöglich bzw. unzumutbar. Was ist zu beachten beim Sonderurlaub bei der Geburt?

Sonderurlaub bei der Geburt des eigenen Kindes

Die Niederkunft der Lebensgefährtin stellt für den werdenden Vater einen sogenannten Verhinderungsgrund dar, der nach § 616 BGB eine Freistellung mit Entgeltfortzahlung rechtfertigt. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt keine bestimmte Dauer für den Sonderurlaub vor, sondern nur, dass der Anspruch auf Freistellung auf eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit besteht.

Sonderurlaub bei der Geburt innerbetrieblich regeln

Damit ist die Dauer des Sonderurlaubs bei der Geburt des eigenen Kindes vom Einzelfall abhängig. Es ist empfehlenswert, die Sonderurlaubstage für Ereignisse im Familien- und Verwandtenkreis innerbetrieblich verbindlich zu regeln, etwa über eine Betriebsvereinbarung. Durch die dehnbare Formulierung im BGB bietet sich sonst Raum für Diskussionen und Meinungsverschiedenheiten.

Unverbindliche Richtwerte für die Dauer des Sonderurlaubs pro Jahr

Beschäftigungsdauer im Betrieb

Abwesenheitsdauer minimal

Abwesenheit maximal

bis 6 Monate

1 Tag

3 Tage

bis 12 Monate

2 Tage

1 Woche

mehr als 12 Monate

3 Tage

2 Wochen

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