Doch wer hat eigentlich Anspruch auf Sonderurlaub bei Todesfall und was gibt es dabei zu bedenken?
1. Sonderurlaub bei Todesfall ist in fast allen Tarifverträgen geregelt
Die Notwendigkeit einer unabdingbaren Regelung bestimmter Angelegenheiten im Falle des Versterbens naher Angehöriger ist allgemein bekannt. Ob Vorbereitung der Bestattung, Klärung des Nachlasses oder Betreuung anderer Familienmitglieder – Arbeitgeber wissen ebenso wie Gewerkschaften, dass einige Dinge keinen Aufschub dulden und unmittelbar erledigt werden müssen. Daher sehen so gut wie alle Tarifverträge die Gewährung von Sonderurlaub bei Todesfall vor.
Allerdings gilt dies oftmals nur für Hinterbliebene ersten Grades. Hierzu gehören beispielsweise nicht die Großeltern, so dass Sie in derartigen Fällen – zumindest nach dem Tarifvertrag – keinen Anspruch auf Sonderurlaub bei Todesfall haben. Prüfen Sie daher nach, wie der für Sie geltende Tarifvertrag derartige Sonderurlaubsansprüche regelt und sprechen Sie gegebenenfalls mit Ihrem Arbeitgeber, wenn Sie sich um die Angelegenheiten Verstorbener zweiten oder dritten Grades kümmern müssen.
2. Beamte haben immer einen Rechtsanspruch auf Sonderurlaub bei Todesfall
Die Gewährung einer Dienstbefreiung in Todesfällen naher Angehöriger ist bei Beamten in der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter geregelt. Für Beamte der Länder und Kommunen gelten entsprechende Landesverordnungen. Nach diesen Vorschriften wird Sonderurlaub bei Todesfall grundsätzlich dem Ehemann beziehungsweise der Ehefrau sowie den Eltern oder Kindern des Verstorbenen gewährt.
In der Zeit des Sonderurlaubs werden die Dienstbezüge weitergezahlt; eine Kürzung oder Aussetzung der Besoldung erfolgt nicht. Befinden Sie sich als Beamter jedoch in Elternzeit, haben Sie keinen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub.
3. Sonderurlaub bei Todesfall ist auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorgeschrieben
Auch wenn sich ein rechtlicher Anspruch weder aus einem Tarifvertrag noch aus einer anderen betrieblichen oder dienstlichen Verordnung ableiten lassen sollte, besteht zumindest im Hinblick auf die Bestimmungen des § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Anspruch auf Sonderurlaub in bestimmten persönlichen Fällen.
So verliert ein Arbeitnehmer gemäß dieser Vorschrift einen Vergütungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber nicht, sofern er aufgrund eines von ihm nicht selbst verschuldeten Sachverhalts kurzfristig an der Erfüllung seiner Arbeitspflicht gehindert ist. Diese Situation ist bei einem Todesfall in der Familie in aller Regel gegeben – vor allem dann, wenn ein sehr naher Angehöriger verstorben ist. Arbeitnehmer erhalten demnach bezahlten Sonderurlaub bei Todesfall in der Familie selbst dann, wenn kein anzuwendender Tarifvertrag beziehungsweise keine andere Rechtsvorschrift greift.
4. Die Dauer des Sonderurlaubs ist unterschiedlich
Bis zu welcher Höchstdauer ein Anspruch auf Sonderurlaub bei Todesfall eines Angehörigen besteht, ergibt sich bei Arbeitnehmern aus den jeweils geltenden Tarifverträgen oder bestehenden Betriebsvereinbarungen. Oftmals sind dies bei Verwandten ersten Grades mindestens 2 Arbeitstage. So haben Angestellte und sonstige Tarifbeschäftigte im Öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder und Kommunen aufgrund der geltenden tarifvertraglichen Regelungen stets Anspruch auf 2 Tage Sonderurlaub beim Tod naher Angehöriger.
Bei Beamten beträgt der Sonderurlaubsanspruch im Falle des Todes der Ehefrau, des Ehemanns, eines Elternteils oder Kindes grundsätzlich ebenfalls 2 Arbeitstage. Unabhängig der geltenden Vorschriften bleibt es dem Arbeitgeber oder Dienstherrn natürlich unbenommen, seinen Beschäftigten zusätzliche freie Tage zu gewähren.
Wenn alles nichts hilft, hilft Reden
Sollten Sie über die bestehenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen hinaus Bedarf an einer Freistellung von der Arbeit haben, teilen Sie dies Ihrem Arbeitgeber mit. Oft lässt sich die besondere Situation in einem persönlichen Gespräch zur beiderseitigen Zufriedenheit erörtern. Die meisten Chefs haben Verständnis für derartige Gegebenheiten und sind bereit, mit Ihnen gemeinsam eine Lösung zu finden. Insofern gilt auch hier die alte Regel: "Wenn alles nichts hilft, hilft Reden".