Investitionszulage auch für Kabel und Zubehör der EDV-Anlage

In einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 3.5.2005, Az: 2 K 2194/02 (Nichtzulassungbeschwerde eingelegt, BFH, Az. III B 103/05), entschied das Gericht, dass Sie auch für die nachfolgenden Wirtschaftsgüter die Investitionszulage erhalten können.
Die Ausstattung mit Datenkabeln nebst Zubehör zur Vernetzung einer EDV-Anlage gehört auch im Jahr 2005 nicht zum typischen Standard einer Büroimmobilie, so dass sie nicht als wesentliche Bestandteile zum Betriebsgebäude gehören. Damit stellen die Datenkabel nebst Zubehör zulagefähige bewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne des Gesetzes für die Investitionszulage.

Anschaffung von rund 48.600 Euro

Das im Urteilsfall in Berlin tätige Unternehmen erwarb eine EDV-Anlage nebst Kabeln und Zubehör zur Vernetzung im Wert von 123.335,23 €. Die auf Datenkabel und Zubehör entfallenden Kosten betragen insgesamt 48.615,67 € zzgl. Umsatzsteuer. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei den Datenkabeln nebst Zubehör um zulagefähige bewegliche Wirtschaftsgüter handelt. Begründung: Die Kabel sind keine wesentlichen Bestandteile des Gebäudes.
Tipp: Befindet sich Ihr Unternehmen in den neuen Budesländern, sollten Sie nicht zögern, auch für Ihr EDV-Zubehör die Investitionszulage zu beantragen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die einzelnen Datenkabel (Cat. 5, Cat. 6) mehr oder weniger fest in das Gebäude eingebaut werden. Werden die Kabel in Leerrohren oder in Kabelschächten verlegt, so ist eine schnelle und einfache Trennung vom Gebäude jederzeit möglich.
Lehnt Ihr Finanzamt Ihren Antrag auf Investitionszulage in diesem Punkt ab, legen Sie dagegen Einspruch ein und berufen Sie sich auf das o.g. Urteil.