Fiskus schlampt bei Investitionszulage: Verzugszinsen gibt es trotzdem nicht

Ein Produktionsunternehmen beantragte eine Investitionszulage in Höhe von rund 256.000 Euro. Das Finanzamt gab die Investitionszulage jedoch nur in Höhe von rund 187.000 Euro frei und erließ den entsprechenden Festsetzungsbescheid auch nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Kurz darauf fand dann auch tatsächlich eine Betriebsprüfung statt. Und die hatte zum Ergebnis, dass das Unternehmen zu Recht eine Investitionszulage in Höhe von rund 256.000 € beantragt hatte.
Das Unternehmen hatte also Anspruch auf weitere 69.000 € und verlangte vom Finanzamt zusätzlich auch Zinsen auf die zunächst vorenthaltene Zahlung, weil seit der Antragstellung bereits weit mehr als 2 Jahre vergangen waren. Der Steuerverantwortliche verwies dazu auf die Regelung in der Abgabenordnung (AO), wonach Steuererstattungen zu verzinsen seien. Das müsse auch in Fällen wie diesem gelten. Das Finanzamt lehnte jedoch jegliche Zinszahlung ab.

Dazu der BFH: Der "Nachschlag" an Investitionszulage muss nicht verzinst werden. Dazu machen die Finanzrichter einen feinsinnigen Unterschied zwischen Steuern und anderen staatlichen Leistungen wie etwa der Investitionszulage: Eine Pflicht zur Zinszahlung besteht danach ausdrücklich nur bei der Erstattung von Steuern. Und bei der Investitionszulage handelt es sich um keine Steuer.

Und überhaupt: Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine Rückzahlung zuvor gezahlter Steuern, sondern um die Nachzahlung einer zunächst unberechtigterweise nicht überwiesenen Leistung (BFH, Urteil vom 23.2.2006, AZ: III R 66/03, veröffentlicht am 16.8.2006).