Arbeitnehmerüberwachung durch Spähsoftware wie Keylogger nur im Ausnahmefall erlaubt

Arbeitgeber überwachte Mitarbeiter

Im April 2015 informierte der Arbeitgeber, dass zukünftig der gesamte „Internet-Traffic“ und die Benutzung der EDV-Systeme „mitgeloggt“ werden würden. Dies geschah auch, und zwar mit Hilfe eines sogenannten Keyloggers, einem Programm, das die Tastatureingaben aufzeichnete. Außerdem erstellte das Programm regelmäßige Screenshots.

Private Nutzung des Firmen-PCs fiel auf

Aus den Auswertungen des Keyloggers ergab sich, dass ein angestellter Web-Entwickler die betrieblichen EDV-Systeme für private Zwecke und während der Arbeitszeit nutzte. Dies räumte er in einem Gespräch auch ein. Allerdings gab er an, das System nur im geringen Umfang für private Zwecke genutzt zu haben. Im wesentlichen wollte er in den Pausen tätig gewesen sein. Er habe privat ein Computerspiel programmiert. Außerdem habe er in den Pausen E-Mails für das Unternehmen seines Vaters bearbeitet.

Der Arbeitgeber meinte dagegen, er könne nachweisen, dass der Mitarbeiter im erheblichem Umfang private Tätigkeiten während der Arbeitszeit mithilfe des betrieblichen EDV-Systems erledigt habe.

Arbeitgeber kündigte fristlos, hilfsweise fristgemäß

Daraufhin schritt der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung. Hilfsweise sprach er eine fristgemäße Kündigung aus, nämlich für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist. Der Mitarbeiter erhob fristgemäß eine Kündigungsschutzklage. Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht gewann er.

Bundesarbeitsgericht gab dem Mitarbeiter recht

Auch die Richter am Bundesarbeitsgericht hatten kein Mitleid mit dem Arbeitgeber. Sie bestätigten, dass die Kündigung rechtswidrig war. Entscheidend war, dass die Informationen, die durch die Spionagesoftware gewonnen waren, nicht verwertet werden durften. Denn der Arbeitgeber hatte durch den Einsatz des Programms gegen das Recht des Mitarbeiters auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen.

Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt zwar die Überwachung von Mitarbeitern. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber einen auf Tatsachen beruhenden Verdacht hat, dass der Arbeitnehmer eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat. Als der Arbeitgeber die Schlüsselsoftware installierte, hatte er einen solchen Verdacht nicht. Damit war der Einsatz des Programms unverhältnismäßig und nach § 32 BDSG verboten. Damit konnte der Arbeitgeber weder die private Nutzung der betrieblichen EDV noch die Erledigung privater Zwecke während der Arbeitszeit beweisen.

Arbeitgeber hätte vorher abmahnen müssen

Selbstverständlich ist die private Nutzung der betrieblichen EDV-Systeme ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag, wenn diese ausdrücklich verboten wird. Für die Privatnutzung während der Arbeitszeit gilt das besonders. Allerdings hätte der Arbeitgeber deshalb nicht sofort kündigen dürfen. Vorher wäre eine Abmahnung erforderlich gewesen.

Tipp: Auch, wenn Sie sich noch so sehr ärgern, kündigen Sie nicht vorschnell. In der Regel ist es sinnvoll, vorher rechtlichen Rat einzuholen.

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