von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Eine Arbeitnehmerin klagte auf Schadensersatz gem. § 15 AGG wegen geschlechtsbedingter Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Beförderungsentscheidung. Statt ihrer erhielt ein männlicher Mitbewerber die begehrte Führungsposition. Hierin sah die Mitarbeiterin eine Diskriminierung, die durch das AGG verboten ist.
Zum Ausgleich für die Diskriminierung forderte sie von ihrem Arbeitgeber Schadensersatz. Ihren Anspruch leitete sie aus § 15 AGG her. Die Richter gaben ihrer Klage nicht statt. Sie konnte keine Indizien dafür vortragen und belegen, dass die Entscheidung über die Führungsposition aufgrund ihres Geschlechts so getroffen worden sei.
Statistiken sind kein Beweis für Verstoß gegen das AGG
Eine Statistik über die Geschlechterverteilung in der Gesamtbelegschaft einerseits und in Führungspositionen andererseits reicht als Beweis für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts und eines Verstoßes gegen das AGG nicht aus; so die Richter. Allenfalls, wenn Sie einen Zusammenhang von Stellenbesetzungen mit Bewerbungsverfahren und der Geschlechterverteilung dabei herstellen, sei dies denkbar.
So verstoßen Sie nicht gegen das AGG
Machen Sie von vornherein klar, welche objektiven Kriterien bei der Auswahl für die zu besetzenden Stellen relevant sind und kommunizieren Sie diese nach außen.
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