7 Schritte, um einen Verein zu gründen

Die Gesetzgebung hat eine Vereinsgründung leicht gemacht. Es genügt, wenn sich 7 Personen zusammentun und bei der Gründungsversammlung die Satzung verabschiedet wird und die relevanten Vorstandsposten besetzt werden. Hier eine Checkliste mit den 7 wichtigsten Punkten, um einen Verein zu gründen und ins Vereinsregister eingetragen zu werden.

Es macht keinen Unterschied, ob Sie die Gründung eines Sportvereins anstreben, sich kulturell oder sozial engagieren wollen. Für alle Sparten des ehrenamtlichen Engagements, die in eine Vereinsgründung münden sollen, gelten die gleichen Regeln.

1. Erstellen einer Vereinssatzung

Bevor Sie an die Gründung eines Vereins denken, sollten Sie die Vorlage für die Satzung des Vereins verfassen. Hierfür gibt es Mustervorlagen. Allerdings sollten Sie mit einem Rechtspfleger beim örtlichen Amtsgericht klären, ob noch Änderungen vorgenommen werden müssen, damit die Vorlage der Satzung 1:1 übernommen werden kann.

Beim Erstellen der Satzung muss auch der Vereinssitz festgelegt werden. Damit sie Rechtsgültigkeit erlangt, müssen dann alle Gründungsmitglieder bei der Gründungsversammlung  die Satzungsurschrift unterschreiben.

2. Gemeinnützigkeit

Ein als gemeinnützig anerkannter Verein ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn Sie Spenden annehmen und dafür Spendenquittungen ausstellen wollen. Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Formulierungen einer „Steuer-Mustersatzung“ stimmen.

Wie Sie diese verfassen sollen, erfahren Sie von dem für Sie, bzw. für den Sitz des Vereins zuständigen Finanzamt. Sie können auch auf die Gemeinnützigkeit verzichten, denn es ist möglich, Spendenquittungen über die Verwaltung Ihrer Kommune ausstellen zu lassen. Allerdings ist dieses Verfahren äußerst umständlich.

3. Einladung zur Gründungsversammlung

Es ist ratsam, dass Sie zur Gründungsversammlung schriftliche Einladungen verschicken und diesen Einladungen den Satzungsentwurf beifügen. Dadurch ersparen Sie sich das Vorlesen des Satzungstextes bei der Versammlung. In der Einladung sollte in der Tagesordnung die chronologische Vorgehensweise der Gründungsversammlung festgehalten sein.

Die Verabschiedung der Satzung sollte vor der Wahl der Vorstandsmitglieder vorgenommen werden. Gewählt werden der 1. Vorsitzende, ein oder mehrere Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer. Bei entsprechender Anzahl der Gründungsmitglieder und Bereitschaft können auch noch Beisitzer gewählt werden.

4. Verabschiedung des Satzungsentwurfs

Selbst wenn Sie die Satzung schon mit der Einladung verschickt haben, sollten Sie mit den Teilnehmern der Gründungsversammlung den Inhalt diskutieren. Sollten dann noch Änderungen oder Ergänzungen beschlossen werden – wie zum Beispiel die Anzahl möglicher Beisitzer im Vereinsvorstand – sind die Ergänzungen handschriftlich einzufügen. Ist die Satzung verabschiedet, ist der Verein offiziell gegründet.

Wichtig ist, dem dann zu wählenden Vorstand freie Hand zu geben, wenn vom Amtsgericht oder Finanzamt Änderungen vorgeschrieben werden. Dieser Beschluss muss im Protokoll festgehalten werden.

5. Das Gründungsprotokoll

Das Gründungsprotokoll muss der Satzung beigelegt werden, um den Eintrag ins Vereinsregister vornehmen zu lassen.  Das Protokoll können Sie bereits vor der Gründungsversammlung entsprechend vorbereiten, wenn die Tagesordnung festgelegt wird.  Nach den Vorgaben der Tagesordnung wird die Gründungsversammlung vorgenommen und protokolliert.

Da für die Vereinsgründung mindestens 7 Personen nötig sind, erstellen Sie eine Anwesenheitsliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift der Versammlungsteilnehmer, die diese Anwesenheitsliste dann unterschreiben.

6. Die notarielle Beglaubigung

Das Gründungsprotokoll  ist die Urkunde über die Gründung des Vereins und die Bestellung des Vorstands. Damit gehen die nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zum Notar und lassen die Unterschriften beglaubigen. Gleichzeitig beantragen sie den Eintrag im Vereinsregister und reichen die notariell beglaubigten Unterlagen beim Amtsgericht ein.

In einigen Bundesländern können Unterschriftsbeglaubigungen auch von anderen Stellen vorgenommen werden, nämlich in Baden-Württemberg von den Ratsschreibern, in Hessen von den Vorstehern der Ortsgerichte und in Rheinland-Pfalz von den Ortsbürgermeistern und Ortsvorstehern, den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeindeverwaltungen sowie den Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisfreien Städte.

7. Eintrag als e.V. und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Gleichzeitig mit der Anmeldung beim Amtsgericht sollte eine Ausfertigung der Satzung an das Finanzamt geschickt werden, damit die Anerkennung der vorläufigen Gemeinnützigkeit erfolgt. Das hat den Vorteil, dass Sie keine Eintragungskosten zahlen müssen.

Sie dürfen nun schon Spenden annehmen und Zuwendungsbestätigungen, so genannte Spendenquittung ausstellen. Mit dem Eintrag in das Vereinsregister ist der Verein ein „eingetragener Verein“ und muss bei allen offiziellen Schreiben den Zusatz e.V. führen.

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