Haftung im Verein: Das sollten Sie beachten

Im Falle eines eingetragenen Vereins (e. V.) haftet stets – bis auf einige Ausnahmen – der Verein selbst, nicht aber dessen Organe. Als Organe werden sowohl der Vereinsvorstand wie auch die Mitgliederversammlung bezeichnet.

Die Wichtigkeit eines eingetragenen Vereins

Im Gegensatz zum eingetragenen Verein, bei dem weder Vorstand noch Mitglieder, sondern nur der Verein selbst haftet, wird ein nicht eingetragener Verein wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Das bedeutet, dass sowohl die Vorstandsmitglieder wie auch andere Mitglieder persönlich mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten und Angelegenheiten des Vereins haften.

Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der nicht eingetragene Verein in einen eingetragenen Verein umgewandelt wird. Dies geschieht durch eine formelle Gründung sowie eine Eintragung ins Vereinsregister.

Haftung im Verein – wann haftet der Verein?

Der Verein als juristische Person ist ein eigenständiges Rechtssubjekt und hat als solches Rechte, aber auch Pflichten. In aller Regel sind die Mitglieder eines eingetragenen Vereins von einer Haftung im Verein freigestellt, können jedoch in bestimmten Fällen trotzdem herangezogen werden. Der Verein selbst kann zum einen aus vertraglichen Gründen haften, zum anderen aufgrund von gesetzlichen Haftungszuweisungen, beispielsweise in Form einer Steuererklärung.

Gemäß Gesetz handelt der Verein aufgrund der ausdrücklichen Willenserklärung seiner Mitglieder, die wiederum aber nicht mit ihrem Privatvermögen haften. Stets haftet nur der eingetragene Verein mit dem Vereinsvermögen.

Sonderfälle der Haftung im Verein – wann haften die Organe?

In einigen Sonderfällen können jedoch auch Vorstandsmitglieder oder Mitglieder für Belange des Vereins haften. Dabei ist die Satzung des Vereins relevant: Sollte sich etwa der Verein in einer finanziellen Krise befinden (beispielsweise vor einer Insolvenz stehen), dann kann lediglich die Satzung ein finanzielles Sonderopfer der Mitglieder verlangen.

Ist eine solche Möglichkeit nicht in der Satzung festgeschrieben, so kann diese auch nicht verbindlich für alle Mitglieder festgelegt werden. Im Übrigen haben alle Mitglieder die Satzung zu erfüllen und auch ihre Beitragspflicht zu leisten, dies ist in dem Sinne der einzige Haftungsgrund innerhalb eines eingetragenen Vereins.

In Fragen der persönlichen Haftung macht das Gesetz (bzw. die Rechtsprechung) einen Unterschied zwischen Mitgliedern und Vorstand. Während ein Mitglied für einen Schaden, den es im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursacht, nicht persönlich haftet, muss ein Vorstandsmitglied dafür persönlich gerade stehen.

Allerdings hat der Vorstand einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Verein. Übrigens haften Vorstandsmitglieder stets persönlich für Steuerschulden des Vereins, etwa dann, wenn die Steuererklärung verspätet abgegeben wurde. Von dieser Haftung kann sich niemand freistellen lassen.

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