Die Ehrenamtspauschale für bürgerschaftliches Engagement

Neben der Übungsleiterpauschale für ehrenamtliche Tätigkeit gibt es seit 2007 eine allgemeine "Ehrenamtspauschale". Bis maximal 720 Euro jährlich dürfen engagierte Mitglieder in Vereinen, Verbänden oder öffentlichen Einrichtungen erhalten, ohne dafür Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen. Es gibt allerdings Einschränkungen. Mehr darüber erfahren Sie hier.

Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, das im Oktober 2007 in Kraft trat, wurde die Möglichkeit geschaffen, neben der Übungsleiterpauschale ehrenamtlich engagierten Bürgern eine finanzielle Anerkennung zu ermöglichen, ohne dass sie dafür Steuern zahlen müssen. Folgende Vorteile ergeben sich daraus:

  • Nebenberufliche Einkünfte aus Tätigkeiten für Vereine, Verbände oder öffentliche Einrichtungen sind bis zu einer Höhe von insgesamt 720 Euro pro Person und Jahr steuerfrei.
  • Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an.
  • Es ist unerheblich, ob die Tätigkeit regelmäßig, unregelmäßig oder nur einmalig erbracht wird.

Beachtet werden muss, dass ein Verein für ein und dieselbe Tätigkeit nur die Ehrenamtspauschale zahlen darf. Übungsleiterpauschalen oder Aufwandsentschädigungen dürfen nicht zusätzlich zur Ehrenamtspauschale vergütet werden. Das ist im Paragraph 3 Nr. 12 EStG geregelt. 

Die Vereinssatzung als Grundlage für die Ehrenamtspauschale

In den meisten Vereinssatzungen, die vor der Einführung der Ehrenamtspauschale gefasst wurden, ist eine Vergütung für die die ehrenamtliche Tätige nicht enthalten. Es droht der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn dennoch eine Pauschale – zum Beispiel ein Sitzungsgeld – gezahlt wird.

Deshalb muss bei schon lange bestehenden Vereinen eine Satzungsänderung vorgenommen werden. Bei Neugründungen ist der entsprechende Passus bereits in die Satzung einzuarbeiten. Im Protokoll der Mitglieder-, beziehungsweise Gründungsversammlung, muss der Beschluss dokumentiert sein. Die Auszahlung darf erst erfolgen, wenn der Eintrag im Vereinsregister erfolgt ist. Nachfolgend ein Beispiel für die Vereinssatzung.

§ xy Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf  können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der  Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und andere Ausgaben.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

Vertrag zwischen Ehrenamtlichen und Verein

Der Vereinsvorstand, der im Beispiel des Mustertextes gemeint ist, besteht in der Regel aus dem ersten und weiteren Vorsitzenden sowie dem Kassier oder Schatzmeister. In einigen Fällen ist auch der Schriftführer in den geschäftsführenden Vorstand einbezogen.

Um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhalten, muss ein Vertrag zwischen dem Vorstand und dem ehrenamtlich Tätigen abgeschlossen werden. Er sollte so aussehen:

Vertrag über ehrenamtliche Tätigkeit im Verein

nach § 3 Nr. 26a EStG 7 zwischen Frau/Herrn/Anschrift………– nachfolgend: "Ehrenamtlicher"
und Verein e.V., ges. vertreten durch den Vorstand nach § 26 BGB, Frau/Herrn, Anschrift des Vereins…. – nachfolgend: "Verein"

Zwischen dem Ehrenamtlichen und dem Verein wird folgender Vertrag abgeschlossen:
§ 1 Inhalt des Vertrages
(1) Der Ehrenamtliche ist unentgeltlich für den Verein als …………tätig.
(2) Die Tätigkeit wird auf der Grundlage eines Auftragsverhältnisses  im Rahmen der satzungsmäßigen ideellen Zwecke und Aufgaben des Vereins geleistet.
(3) Die Tätigkeit des Ehrenamtlichen umfasst folgende Aufgaben:
………..
………..
§ 2 Beginn, Ende und Umfang der Tätigkeit
(1) Die Tätigkeit des Ehrenamtlichen beginnt am….
(2) Die Tätigkeit des Ehrenamtlichen endet am….
Alternativ:
Der Vertrag kann in beiderseitigem Einvernehmen jederzeit aufgehoben werden

Sind Satzungsänderung oder die neue Satzung bei einer Vereinsgründung mit den entsprechenden Paragraphen im Vereinsregister eingetragen und der Vertrag zwischen Verein und dem ehrenamtlich Tätigen abgeschlossen, so steht der Auszahlung einer Ehrenamtspauschale nichts mehr entgegen.