Das sagt das Gesetz: Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan!
Wie in der Politik zwischen Bundestag und Bundesregierung gibt es auch im Verein eine Gewaltenteilung. Jeder Verein muss zwei Organe haben, die gemeinsam zur Willensbildung und Geschäftsführung beitragen: die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand. Während der Mitgliederversammlung die "parlamentarische" Kontrolle obliegt, kommt dem Vorstand, um im Bild zu bleiben, die "Regierungsarbeit" zu.
Das bedeutet: Grundsätzliche Fragen im Verein müssen die Mitglieder durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheiden dürfen.
Falls Ihre Vereinssatzung nichts Abweichendes regelt, gehören zu den Kernaufgaben der Mitgliederversammlung üblicherweise folgende Zuständigkeiten:
- Wahl/Abwahl des Vorstands
- Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes
- Entlastung des Vorstands
- Entscheidung über Haushaltsplan und Budgetrecht
- Abstimmung bei grundsätzlichen und für den Verein bedeutenden Angelegenheiten
- Satzungsänderung
- Vereinsauflösung
Gibt es in Ihrer Satzung eine Lücke oder bestehen Zweifel, welches Organ handeln darf, besteht immer eine Zuständigkeitsvermutung für das oberste Vereinsorgan, die Mitgliederversammlung. Beachten Sie dies unbedingt bei Ihrer Arbeit als Vorstand und bei der Gestaltung Ihrer Vereinssatzung!
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Jetzt geht’s los: Ihre Rechte als Vereinsvorstand
Nun kommen wir aber zu Ihren Rechten als Vereinsvorstand. Bestimmt fragen Sie sich schon, welche Amtsgeschäfte von Ihnen konkret ausgeführt werden dürfen, wenn doch die Mitgliederversammlung das oberste Vereinsorgan ist.
Ausgangspunkt aller Überlegungen ist die gesetzliche Befugnis des Vorstands, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Das steht in § 26 Absatz 1 BGB.
Die Amtsgeschäfte des Vorstands lassen sich also in zwei große Gruppen aufteilen:
- Die Vertretung des Vereins nach außen und
- die Geschäftsführung nach innen.
Schnellübersicht über die Rechte und Pflichten des Vorstands |
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Vertretung nach außen |
Geschäftsführung nach innen |
§ 26 Abs. 2 Satz 1 BGB |
§ 27 Abs. 3 BGB |
Nicht übertragbar!
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Kann durch ausdrückliche Satzungsnorm einem anderen Vereinsorgan (z. B. Verwaltungsausschuss) übertragen werden, soweit der Vorstand auch an der Willensbildung beteiligt ist! (vgl. § 40 BGB) |
Umfang der Vertretungsmacht kann durch ausdrückliche Satzungsnorm und Eintragung im Vereinsregister beschränkt werden (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB). |
Kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung beschränkt werden (Generalzuständigkeit der Mitgliederversammlung). |
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