Hie und da liest man als Vereinsmitglied von einer erweiterten Vorstandssitzung. Sie wird meist dann einberufen, wenn besondere Maßnahmen oder Veranstaltungen im Verein anstehen, um Entscheidungen und die Arbeitsverteilung auf breitere Füße zu stellen. Was ein erweiterter Vorstand leistet und welche Aufgaben hat, wird in diesem Artikel erklärt.
Im Vereinsrecht ist verankert, dass jeder Verein einen Vorstand wählen muss, der sich mindestens aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister zusammensetzt. Die Aufgaben sind im § 26 BGB geregelt. Die Tätigkeit des erweiterten Vorstands fällt nicht unter diesen Paragraphen.
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Was macht ein erweiterter Vorstand?
Ein erweiterter Vorstand nimmt lediglich die Funktionen wahr, die laut Satzung übertragen werden können. Es kann sich dabei sowohl um interne Führungsaufgaben, aber auch um Beratungsaufgaben handeln oder um Angelegenheiten, die durch Beschlüsse geregelt werden. Der erweiterte Vorstand kann sogar noch weiter gehende Befugnisse erhalten wie zum Beispiel die Vertretungsmacht des Vorstands so weit einzuschränken, dass Maßnahmen und Vertragsabschlüsse nur durch die Zustimmung des erweiterten Vorstands möglich sind.
Im Gesetz ist die Rolle des erweiterten Vorstands nicht klar geregelt. So müssen alle Vorgaben in der Satzung eindeutig festgeschrieben sein, um die Kompetenzen festzulegen. Das ist auch deshalb erforderlich, um nicht Gefahr zu laufen, dass die Rechtmäßigkeit von gefassten Entscheidungen in einer Mitgliederversammlung oder bei Vorstandssitzungen angezweifelt wird. Das führt dann meist zu endlosen und ermüdenden Diskussionen, die notwendige Aktivitäten lähmen. Das kann mitunter eine Mitgliederversammlung sprengen und im schlimmsten Fall zu einer Vereinsauflösung führen, wenn man sich letztlich vor dem Richter wiederfindet.
Was muss in der Satzung geregelt werden?
Die Satzung gibt vor, wie sich der Vorstand zusammensetzt und wie er gewählt werden muss. Die Zusammensetzung des erweiterten Vorstands ergibt sich aus folgenden in der Satzung definierten Punkten:
- Wahl der Vorstandsmitglieder,
- die ihnen übertragene Aufgaben,
- Einberufung zu den Sitzungen,
- Beschlussfähigkeit des erweiterten Vorstands,
- Beurkundung seiner Beschlüsse.
Wie sich ein erweiterter Vorstand zusammensetzt, ist meist von der Größe des Vereins abhängig. Bei einer Neugründung mit noch wenigen Mitgliedern sollte sich der Vorstand möglichst nur aus den wesentlichen Posten nach § 26 BGB zusammensetzen. Ratsam ist, in der Satzung die Option für einen erweiterten Vorstand vorzusehen: Geschäftsführer, Schriftführer, Pressewart, Beisitzer.
In der Satzung sollte die Anzahl der Beisitzer nicht festgelegt werden. Sie kann dann je nach Entwicklung des Verein den praktischen Erfordernissen angepasst werden, ohne dass zeit- und kostenaufwändige Satzungsänderungen notwendig werden. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder können dann in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt werden.
Vereinsgründung sorgfältig planen
Die Festlegung der Aufgabengebiete in einem Verein ist von elementarer Bedeutung. Die Grundlagen hierfür werden in der Satzung geschaffen. Sie muss hieb- und stichfest sein, damit Entscheidungen später nicht angefochten werden können. Deshalb muss eine Vereinsgründung sorgfältig geplant sein.
Die richtige Vorgehensweise bei der Gründung eines Vereins ist von elementarer Bedeutung. Lesen Sie hierzu auch folgenden Artikel: 7 Schritte, um einen Verein zu gründen