Vorstand im Verein: Was sind Ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Mitgliederversammlung?

Die Tücke steckt bekanntlich im Detail. Und das gilt auch für Ihren Vereinsalltag als Vereinsvorstand. Hier erfahren Sie mehr über Ihre Rechte und Pflichten als Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung. Was müssen Sie abstimmen? Welche Beschlüsse müssen Sie ausführen?

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und übt nach innen die Geschäftsführung aus. Das oberste Vereinsorgan ist aber die Mitgliederversammlung.

Wie ist unter diesen Voraussetzungen eine geordnete Vereinsarbeit möglich, ohne dass sich Vorstand und Mitgliederversammlung gegenseitig mit Kompetenzstreitigkeiten blockieren?

Das Prinzip: Zunächst müssen Sie schauen, ob es dem Vorstand erlaubt ist, bestimmte Amtsgeschäfte auszuführen. Soweit es dem Vorstand nicht erlaubt ist, muss die betreffende Angelegenheit von der Mitgliederversammlung entschieden werden. 

Hier müssen Sie nachschauen:

  • zwingende Rechtsvorschriften des BGB
  • Vereinssatzung
  • Rechtsvorschriften des BGB, deren Inhalt Sie in der Satzung abändern können
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

Zwingende Rechtsvorschriften

Die Mitgliederversammlung ist immer dann zu beteiligen, wenn es das Gesetz zwingend vorsieht. Diese Regelungen können durch Satzungsregelungen nicht abgeändert werden. Im Vereinsrecht gibt es zwei zwingende Normen:

  • Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert (§ 36 BGB). Hier sind existenzielle Fragen für den Verein gemeint, die eine Entscheidung der Mitglieder unumgänglich machen.
  • Der Vorstand kann den Verein nicht ohne Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen (§ 41 BGB).

Vereinssatzung 

Oft regeln Vereinssatzungen recht detailliert, was dem Vorstand erlaubt ist. Also, ein Blick in Ihre Vereinssatzung lohnt sich! Sie werden erstaunt sein, welche Fülle an Regelungen hier stehen, um die Kompetenzen zwischen dem Vorstand und der Mitgliederversammlung auszugestalten. 

Diese gesetzlichen Vorgaben können Sie in der Satzung anders regeln

Im Gegensatz zu den zwingenden Normen können sogenannte dispositive Regelungen durch die Satzung abgeändert werden (vgl. § 40 BGB). Dazu zählen:

  • die Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands,
  • die Beschlussfassung des Vorstands,
  • die Ordnung der Vereinsangelegenheiten durch die Mitgliederversammlung,
  • die Satzungsänderung und 
  • die Mitgliedschaft. 

Von der Satzung darf in diesen Fällen eine gänzlich andere Regelung getroffen werden als gesetzlich vorgesehen. So kann z. B. die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zur Bestellung des Vorstands auf ein anderes Vereinsorgan oder sogar auf den Vorstand selbst (Kooptation) übertragen werden.

Auch Beschlüsse der Mitgliederversammlung können Ihren Aktionsradius einengen

Nicht nur die Satzung, auch Beschlüsse der Mitgliederversammlung können die Vertretungsmacht des Vorstands einschränken. Generell gilt: Der Vorstand ist, soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält, vollständig an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Der Vorstand hat daher einen Beschluss der Mitgliederversammlung zu respektieren und erteilte Aufträge auszuführen. Meist betreffen diese Beschlüsse ganz konkrete Projekte, wie z. B. den Ausbau des vereinseigenen Tierheims oder die Aufnahme eines größeren Darlehens zum Kauf von Sportgeräten. 

In den beiden vorangegangenen Teilen haben Sie bereits erfahren, welche Tätigkeiten durch Ihr Amt gedeckt sind und wie Sie den Verein rechtssicher nach außen vertreten.

Lesen Sie über die Aufgaben des Vorstandes eines Vereins auch die Beiträge: