Vorstand: So vertreten Sie Ihren Verein rechtssicher

Die Tücke steckt bekanntlich im Detail. Und das gilt auch für Ihren Vereinsalltag als Vereins-Vorstand. In diesem Teil lesen Sie, wie Sie Ihren Verein rechtssicher nach außen vertreten und nach innen führen.

Wie Sie den Verein nach außen vertreten

Als gesetzlicher Vertreter des Vereins kann der Vorstand grundsätzlich unbeschränkt für den Verein handeln. Ausnahmen bilden lediglich Fälle, die per Gesetz festgelegt sind oder durch Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung entstehen können.

Zu Vertretungshandlungen des Vorstandes zählen etwa:

  • Kaufverträge, z. B. der Kauf von neuen Sportgeräten
  • Anmieten von Räumen, z. B. für die Vereinsgeschäftsstelle
  • Einstellung von Personal für die Geschäftsstelle
  • Aufnahme eines Darlehens für die Renovierung des Vereinsheimes
  • Vertretung des Vereins in einer Schadenersatzklage, weil etwa trotz Glatteis der Weg zur Sporthalle nicht gestreut war und ein Mitglied sich das Bein gebrochen hat

Vertretungsbefugnis: Formulieren Sie die Regelung in der Satzung betont sorgfältig

Der Vereins-Vorstand, der diese Vertretungsbefugnis innehat, wird oft als gesetzlicher Vorstand oder Vorstand im Sinne des BGB bezeichnet. Hier müssen Sie unterscheiden:

Der Vorstand im Sinne der Satzung und der Vorstand im Sinne des BGB sind nicht notwendig identisch. Viele Vereinssatzungen bestimmen auch Personen zu Vorständen, die von der Vertretung ausgeschlossen sind. Nicht vertretungsberechtigte Vorstände sind oft Ämter wie: Schatzmeister, Schriftführer, Jugendwart oder Pressewart.

Praxis-Tipp: Am besten ist es, Sie unterscheiden in Ihrer Satzung sprachlich zwischen dem vertretungsberechtigten (oder gesetzlichen) Vorstand und dem erweiterten Vorstand. So haben Sie die Befugnisse der jeweiligen Amtsträger klar definiert.

Wie Sie Ihren Verein als Vorstand intern führen

Die Geschäftsführung bezieht sich immer auf eine Tätigkeit innerhalb des Vereins. Sie kann tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art sein:

  • Tatsächliche Handlungen: Tätigkeiten rein tatsächlicher Art sind die Buchführung und die Aufsicht über die Vereinskasse, die Öffentlichkeitsarbeit oder Kontrolle und Wartung der Sportgeräte.
  • Rechtsgeschäftliche Handlungen: Rechtsgeschäftliche Handlungen sind z. B. die Einstellung von Personal oder Ein- und Verkäufe für den Verein.

In der Praxis ist oft keine klare Abgrenzung zwischen Vertretung nach außen und Geschäftsführung nach innen möglich. Das macht folgendes Beispiel deutlich:

Beim Abschluss eines Arbeitsvertrages handelt der Vorstand nach außen, vereinsintern ist die Anstellung eines Arbeitnehmers ein Akt der Geschäftsführung, da eine Maßnahme eingeleitet wurde, die dem Verein dient bzw. dienen soll.

Praxis-Tipp: Der Vorstand ist grundsätzlich verpflichtet, alle anfallenden Aufgaben selbst durchzuführen. Er darf die Geschäftsführung nur dann Dritten überlassen, wenn dies in der Satzung ausdrücklich so vorgesehen ist. Das ergibt sich aus den §§ 27 Absatz 3 und 667 BGB.

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