Oberstes Vereinsorgan: Die Mitgliederversammlung

Die Mitbestimmung der Vereinsmitglieder Ihres Vereins, besonders in der Mitgliederversammlung, ist ein hohes basisdemokratisches Gut, das im deutschen Vereinsrecht festgeschrieben ist. Eine Vereinsmitgliedschaft ist freiwillig und keinen unwürdigen Abhängigkeiten unterworfen. Vereine sind keine Sekten oder andere Zwangsgemeinschaften.

Die Funktion der Mitgliederversammlung eines Vereins ist im § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches unverrückbar verankert:
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Eine Mitgliederversammlung wird durch den Vereinsvorstand einberufen: wenn die Satzung es verlangt oder wenn die Interessen des Vereins es gebieten.

Hauptaufgaben der Mitgliederversammlung eines Vereins:

  • Regelung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Satzungsänderungen
  • Änderungen des Vereinszwecks
  • Entgegennahme der Vorstandsberichte
  • Entgegennahme der Kassenberichte
  • Entgegennahme der Kassenprüfberichte
  • Entlastung des Vorstandes
  • Auflösung des Vereins 

Die Mitgliederversammlung eines Vereins ist gegenüber dem Vorstand weisungsberechtigt! 

Voraussetzungen zur Durchführung und Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung: 

  • Fristgerechte, persönliche Ladung
  • Fristgerechte Bekanntgabe der Tagesordnung (Gegenstände der Beschlussfassung)

Beachtenswertes zur Durchführung und Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung: 

  • Anträge, die nicht in der Tagesordnung angekündigt sind, können während der Zusammenkunft nur bei besonderer Dringlichkeit beschlossen werden.
  • Sind die Ladungsfristen nicht eingehalten worden, können gefasste Beschlüsse angefochten werden.
  • Nur die Mitgliederversammlung hat gegenüber dem Vorstand und anderen Vereinsorganen das Auskunfts- und Informationsrecht.
  • Ein einzelnes Mitglied hat nur das Antragsrecht zum Auskunfts- und Informationsrecht der Mitgliederversammlung.
  • Die minimalen Anwesenheitsgrößen und Abstimmungsmehrheiten für Beschlussfassungen müssen, wenn nicht gesetzlich festgelegt, detailliert in der Satzung festgehalten sein.
  • In der Ladung muss die minimale Anwesenheitsgröße vermerkt sein, um bei Unterschreiten eine Neuansetzung der Mitgliederversammlung vornehmen zu können.
  • Die folgende Mitgliederversammlung ist dann, bei entsprechender und rechtzeitiger Information, ohne Mindestanzahl der Teilnehmer beschlussfähig.