Unter bestimmten Umständen darf der Betriebsprüfer Ihre Privatkonten einsehen

Im Rahmen einer Betriebsprüfung werden die betrieblichen und nicht die privaten Verhältnisse eines Unternehmens geprüft. Da besteht grundsätzlich kein Recht auf Einsicht der Privatkonten. Doch damit nimmt es der Fiskus nicht immer so genau und fordert munter die Privatkonten von Geschäftsführern an.
Urteil über Einsicht der Privatkonten
Eine Entscheidung des Saarländischen Finanzgerichts (Urteil vom 30.06.2005, Az.: 1 K 141/1)  stärkt nun der Finanzverwaltung auch noch den Rücken. Doch ganz so einfach, wie manch Prüfer denkt, geht es dann doch nicht.

Privatkonten verwalten: Kontenbereiche trennen
Es empfiehlt sich, betriebliche und private Vorgänge über zwei verschiedene Konten abzuwickeln, möchten Sie dem Prüfer nicht sofort alle privaten Ausgaben offenbaren.Im Urteilsfall des Saarländischen Finanzgerichts fehlte es an dieser Trennung. Somit wurde das gemischte Konto (betriebliche und private Ein- und Ausgaben) zu einem betrieblichen Konto.

Konsequenz: Die Kontoauszüge mussten lückenlos vorgelegt werden.

Personengesellschaften müssen aufpassen
Vielfach nehmen es gerade Personengesellschaften mit der Kontentrennung nicht so genau.Wer hier nicht aufpasst und von vornherein Betriebskonten von Privatkonten trennt, ermöglicht der Finanzverwaltung einen tiefen Einblick in die privaten Finanzen des Gesellschafter.Dadurch verschaffen Sie dem Prüfer ungeahnte Möglichkeiten, die oftmals zu hohen Mehrergebnisse führen. Wären die betrieblichen und privaten Kontobewegungen getrennt worden, wäre dies so nicht möglich gewesen.

GmbH hat keinen Privatbereich
Kraft Gesetzes hat die Kapitalgesellschaft keinen Privatbereich. Die Kontoauszüge der Privatkonten des Gesellschafter-Geschäftsführers sollten daher für den Fiskus tabu sein.Dies ändert sich aber in den Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten im betrieblichen Bereich festgestellt werden. Jetzt hat der Fiskus ein großes Interesse, die Privatkonten anzufordern.

Privatkonten: Ein Strafverfahren ermöglicht Einblick
Verschiedene Betriebsprüfer erzählen, dass die Einleitung von Strafverfahren in den letzten Monaten erheblich zugenommen hat.

So wurde in NRW bei rund 15 % aller in 2005 begonnen Betriebsprüfungen ein Strafverfahren eingeleitet. Stellt der Prüfer fehlende Einnahmen fest und leitet das Strafverfahren ein, kommen Sie nicht mehr umhin, ihm auf Anforderung Ihre Privatkonten zu zeigen.

Auch der Hinweis, sie vernichtet zu haben, führt zu nichts: Die Finanzverwaltung fordert auf Ihre Kosten bei den Banken entsprechende Kopien an.

Praxis-Tipp
Hat der Fiskus Unregelmäßigkeiten festgestellt und das Strafverfahren eingeleitet, sollten Betroffene ab sofort mit offenen Karten spielen. Dadurch können die Folgen oft erheblich gemindert werden.