Die digitale Betriebsprüfung

Die Finanzverwaltung überprüft im Rahmen der Außenprüfung zunehmend die elektronische Buchführung der Steuerpflichtigen. Dabei lassen sich verschiedene Methoden der digitalen Betriebsprüfung unterscheiden.

Seit dem 1. Januar 2002 ist die Finanzverwaltung berechtigt, im Rahmen einer Außenprüfung auf die elektronische Buchführung des Steuerpflichtigen zuzugreifen. Dieses Recht zur digitalen Prüfung darf allerdings nur im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung von der Finanzverwaltung geltend gemacht werden. Hierzu zählen

  • Betriebsprüfungen,
  • Lohnsteuerprüfungen,
  • Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und
  • Zollprüfungen.

Während die Steuerfahndung ebenfalls ein Recht auf eine digitale Prüfung hat, darf sich die Finanzverwaltung im Rahmen der betriebsnahen Veranlagung, der Umsatzsteuernachschau und der vollstreckungsrechtlichen Liquiditätsprüfung nicht auf das Recht zur digitalen Prüfung berufen.

Recht der Finanzverwaltung zur digitalen Betriebsprüfung

Im Rahmen der Außenprüfung kann die Finanzverwaltung verlangen, dass ihr Einsicht in die gespeicherten Daten gewährt wird und der Prüfer hierzu die EDV des Steuerpflichtigen nutzen darf (unmittelbarer Zugriff). Ferner kann sie fordern, dass der Steuerpflichtige die angeforderten Daten auswertet (mittelbarer Zugriff) oder der Finanzverwaltung die steuerrelevanten Daten auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werden (Datenträgerüberlassung).

Für welche Methode des Datenzugriffs sich die Finanzverwaltung entscheidet, steht in ihrem freien Ermessen.

Datenzugriff bei der digitalen Betriebsprüfung

Beim unmittelbaren Datenzugriff nimmt der Außenprüfer direkt im Unternehmen Einsicht in die gespeicherten Daten. Der Prüfer verwendet hierzu die dort eingesetzte Hard- und Software. Hierzu erhält er vom Steuerpflichtigen alle erforderlichen Informationen.

Demgegenüber lässt sich der mittelbare Datenzugriff der digitalen Betriebsprüfung dadurch kennzeichnen, dass der Steuerpflichtige die angeforderten Auswertungen für den Prüfer erstellt.

Bei der Datenträgerüberlassung muss der Steuerpflichtige die vom Prüfer im Rahmen der digitalen Betriebsprüfung verlangten Daten auf einen Datenträger kopieren. Zur weiteren Analyse dieser Daten nutzt die Finanzverwaltung die Prüfsoftware "IDEA".