Gläserner Steuerzahler: Grünes Licht für den Kontenabruf

Bereits seit dem 1. Januar 2005 besteht die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung ohne Ihre Zustimmung online einen Kontenabruf durchführt. Im Gegensatz zu einer schriftlichen Anfrage an Ihre Bank bemerkt von dem online Kontenabruf zunächst niemand etwas. Allerdings werden die Zugriffe protokolliert.

Grünes Licht für den Kontenabruf
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Juni 2007 (Az.: 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, BvR 603/05), veröffentlicht am 12. Juni 2007, kam keineswegs überraschend. Damit bestätigt das BVerfG in letzter Instanz die umfassenden Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung.

Online Kontenabruf seit dem 1. Januar 2005
Seit dem 1. Januar 2005 schon besteht die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung ohne Ihre Zustimmung Informationen über Konten online abruft. Im Gegensatz zu einer schriftlichen Anfrage an Ihre Bank bemerkt von dem online Kontenabruf zunächst niemand etwas. Allerdings werden die Zugriffe protokolliert.

Kontenabruf: 81.156 Anfragen im Jahr 2006
Wie intensiv das Kontrollverfahren benutzt wird, können Sie daran ablesen, wie oft das Verfahren angewandt wird:

Übersicht: Kontenabruf in 2005, 2006

Jahr Abfragen
2005 71.099
2006 81.156

Allerdings muss erwähnt werden, dass nach Angaben der Finanzverwaltung im Jahr 2005 lediglich 8.689 Abfragen durch jene veranlasst worden sind. Die restlichen 62.410 Abfragen sollen von BaFöG- und Sozialamt veranlasst worden sein.

Wann darf der Fiskus tätig werden?
Der Kontenabruf ist nur dann zulässig, wenn

  1. dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und
  2. ein Auskunftsersuchen an Sie nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

Das BVerfG weist in seiner Urteilsbegründung noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass ein Kontenabruf "ins Blaue hinein" unzulässig ist. Ebenfalls ist einer Rasterfahndung in Riegel vorgeschoben worden.

Der Fiskus darf einen Kontenabruf nur dann durchführen, wenn der Verdacht besteht, dass die Steuererklärung bezüglich der Kapitalerträge unvollständig ist.

Erst im Strafverfahren besteht Auskunftspflicht

Erst wenn gegen ein Steuer-Strafverfahren eingeleitet worden ist, erhält der Fiskus genaue Kenntnis von allen Konto- und Depotbeständen sowie allen Geldbewegungen. In diesen Fällen wenden sich in der Regel die Steuerfahndungsstellen an die Banken, zu denen Sie in Geschäftsbeziehung stehen. Welche das sind, wurde im Vorfeld durch den Kontenabruf ermittelt.

Kontenabruf: Diese Daten erhält der Fiskus
Führt der Fiskus einen Kontenabruf durch, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn folgende Daten:

  • Kontonummer und Name desjenigen, der das Konto eröffnet hat.
  • Gleiches gilt für ein entsprechendes Depot.
  • Der Fiskus erfährt weiterhin, wann Sie das Konto bzw. das Depot eingerichtet bzw. aufgelöst haben.
  • Der Name des Konto-/Depotinhabers wird ebenfalls gemeldet. Bei natürlichen Personen wird das Geburtsdatum erfasst. Ebenfalls erfährt der Fiskus, welche Personen für das Konto/Depot verfügungsberechtigt sind.

Diese Informationen werden nicht übermittelt
Wird ein Kontenabruf durch die Finanzverwaltung durchgeführt, erhält der Fiskus keine Informationen zu dem Konto- und Depotstand und entsprechenden Geldbewegungen.