Das P-Konto und seine Voraussetzungen

Die P-Konto-Umwandlung muss verschiedenen Bedingungen entsprechen, kann aber nicht generell abgelehnt werden. Denn es ist Ihr verbrieftes Recht, das Ihre Hausbank gewähren muss (Ausnahme: Null-Guthaben, noch kein Girokonto). Was Sie tun müssen, um ein P-Konto einrichten zu lassen, wer eins erhält und wie Sie ein solches Pfändungsschutzkonto unterhalten, lesen Sie hier.

Kann die Bank ablehnen?
Ihre Hausbank kann die Bitte auf Umwandlung nicht ablehnen. Sie ist dazu verpflichtet. Es besteht ein klar definierter gesetzlicher Anspruch nach §850k ZPO auf Wandlung eines Einzelkontos in ein P-Konto. Sie benötigen auch keine Rechtfertigung, was Sie mit dem Geld vorhaben und warum Sie es brauchen.

In der Anfangsphase der P-Konto-Regelung gab es noch sehr viel Halbwissen in den Bankfilialen. Die Mitarbeiter verschiedener Banken waren schlecht informiert, kannten die Regelungen nicht, deuteten die Rechte als Kann-Regelung um, meinten, dass es P-Konten nur bei Konto-Eröffnungen gäbe etc. Inzwischen hat sich das Pfändungsschutzkonto etabliert und es ist bekannt, dass es sich hier um ein gesetzlich verbrieftes Recht handelt.

Trotzdem ist es gut, wenn Sie vor dem Wunsch nach Umstellung auf ein P-Konto die Webseite Ihrer Hausbank besuchen, um deren Modalitäten zu sehen und Vordrucke herunterzuladen, an denen Sie sich orientieren können.

Was müssen Sie tun, um ein P-Konto zu erhalten?
Jede natürliche Person kann sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Allerdings haben Sie kein Recht, dies bei irgendeiner Bank einzufordern, sondern nur bei Ihrer Hausbank. Eine andere Bank könnte es zwar genehmigen, muss dies aber nicht.

Zudem gilt die Bedingung: "Habenkonto". Es muss also noch Geld auf Ihrem Konto sein. War es schon lange gesperrt, weil nichts mehr auf Ihrem Konto stand, ist auch kein P-Konto möglich, weil nichts mehr umgewandelt werden kann. Hier kann das P-Konto wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt werden und Sie sollten sich in diesem Falle unverzüglich auf den Weg zur Schuldnerberatung begeben, die es auch in Ihrer Nähe gibt.

Ein P-Konto können Sie jederzeit beantragen, natürlich auch, wenn schon Pfändungen vorliegen. Wenn Sie es vier Wochen nach Zugang des Pfändungsbeschlusses beantragen, kommen Sie noch in den Genuss rückwirkenden Pfändungsschutzes. Auch öffentliche Gläubiger werden in diesen Pfändungsschutz einbezogen, etwa die Finanzbehörde.

P-Konto: Ein Einzelkonto – wie hoch sollten Sie das P-Konto halten?
Das P-Konto darf nur eine Person führen. Hatten Sie beispielsweise vorher mit Ihrem Ehepartner zusammen ein gemeinsames Konto, müssen Sie dieses erst trennen, ehe Ihr Antrag auf Wandlung des Girokontos genehmigt wird. Außerdem darf sich die Bank hierfür an die SCHUFA wenden, um zu erfragen, ob Sie als Schuldner eventuell schon ein anderes P-Konto bei einer anderen Bank unterhalten.

Der Kreditnehmer räumt Ihnen als Konto-Inhaber zudem EINMAL ein, eventuell nicht verbrauchtes Guthaben aus dem laufenden Monat auf den Folgemonat zu übertragen, um dort den Freibetrag zu erhöhen. Dann müssen Sie es aber verbrauchen, selbst wenn Sie im Folgemonat der Freibetrag nicht erreichen. Es ist daher günstiger, wenn Sie das Konto so niedrig wie möglich und nötig halten. Lassen Sie nur die Höhe stehen, die Sie für die Begleichung von Miete, Nebenkosten und Lebensmittel dringend benötigen.

Welche Gebühren entstehen für Sie?
Die Umwandlung muss laut Gesetzgeber kostenlos erfolgen. So hat er es im Gesetz vorgesehen, leider aber nicht klar genug formuliert. So drehten in der Praxis manche Kreditinstitute kräftig an der Kostenschraube und verlangten je nach Bank Einrichtungsgebühren für ein P-Konto bis zu 25 Euro. Diese schlugen sich dann sofort auf die Gegebenheiten der Pfändungsschutzkonten nieder.

Auch aus nachträglichen Rechtsentscheidungen zum Gesetz über das P-Konto geht nunmehr klar hervor, dass weitere, zusätzliche Kosten gegenüber einem vergleichbaren normalen Referenz-Girokonto für das Führen eines P-Kontos von Banken nicht verlangt werden können.