Sie sind verheiratet, beide berufstätig und zahlen zu viel Lohnsteuer? Dann denken Sie doch mal über einen Wechsel der Steuerklasse nach. Eine günstigere Steuerklasse kann nicht nur zu einem höheren Nettogehalt, sondern auch zu mehr Eltern- oder Arbeitslosengeld führen. Lesen Sie hier, wann für Sie eine Änderung der Steuerklasse infrage kommt und was Sie dabei beachten müssen.
Verheiratete Arbeitnehmer können zwischen den drei Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor wählen. Doch welche Kombination ist nun die Richtige für Sie? Wann lohnt sich ein Wechsel?
Steuerklassenkombination III/V
Wenn Ihr Gehalt deutlich höher als das Ihres Partners ist, d. h. wenn Sie 60 Prozent oder mehr des gemeinsamen Bruttolohnes verdienen, ist die Steuerklassenkombination III/V in der Regel die beste Wahl. In der günstigen Klasse III erhöht sich der Nettolohn, während er in der ungünstigen Klasse V sinkt. Zusammen haben Sie dadurch insgesamt aber mehr Netto.
Beachten Sie jedoch, dass nach Abgabe der Einkommenssteuererklärung eine Steuernachzahlung droht, die besonders bei Paaren mit großen Gehaltsunterschieden hoch ausfallen kann, und vor allem dann, wenn es steuerlich nur wenig abzusetzen gibt. Sie möchten dies vermeiden? Dann schauen Sie sich die Kombination IV plus Faktor an.
Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor
Sie und Ihr Partner verdienen unterschiedlich viel, möchten aber eine Steuernachzahlung wie in Kombination III/V vermeiden? Dann wählen Sie beide die günstigere Alternative IV plus Faktor. In dieser Klasse berechnet das Finanzamt vorab die voraussichtliche Steuerschuld, d. h. der Arbeitgeber zieht diesen Betrag monatlich mit der Lohnsteuer ab.
Vorteil: Auch beim Ehepartner mit dem geringeren Einkommen werden Freibeträge berücksichtigt, womit die Steuer letztendlich etwas geringer ausfällt als bei Klasse V. Nachteil: Der Ehepartner mit dem höheren Gehalt zahlt mehr Lohnsteuer als zuvor in Klasse III. Dafür entfällt jedoch eine hohe Steuernachzahlung.
Steuerklassenkombination IV/IV
Verdienen Sie und Ihr Partner gleich viel, sollten Sie die Kombination IV/IV nutzen, denn nach Abgabe der Einkommenssteuererklärung entfällt in der Regel eine Nachzahlung. Die Höhe der Steuer in Klasse 4 ist identisch mit Steuerklasse 1.
Mehr Elterngeld bei Lohnsteuerklassenwechsel
Da das Elterngeld auf Grundlage der letzten 12 Monatsgehälter vor Geburt des Kindes errechnet wird, kann sich bei Paaren, die Nachwuchs planen, ein Wechsel der Steuerklasse durchaus lohnen. Der Elternteil, der nach der Geburt des Kindes für maximal 14 Monate zu Hause bleibt, sollte rechtzeitig in Steuerklasse III wechseln, um somit die Bemessungsgrundlage für die Zahlung des Elterngeldes zu erhöhen.
Wechsel der Steuerklasse bei drohender Arbeitslosigkeit
Droht Ihnen oder Ihrem Partner die Arbeitslosigkeit, sollten Sie so früh wie möglich in Steuerklasse III wechseln, denn für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist das durchschnittliche Monatseinkommen der vorangegangenen 12 Monate maßgebend. Wenn daher zu Beginn des Jahres (in dem die Arbeitslosigkeit beginnt) Klasse III auf der Steuerkarte steht, erhalten Sie mehr Arbeitslosengeld.
So beantragen Sie einen Wechsel der Steuerklasse
Sie können Ihre Steuerklasse nur einmal jährlich ändern lassen. Dabei müssen Sie jedoch beachten, dass dies spätestens am Ende des Steuerjahres geschehen muss – Stichtag ist daher immer der 30. November. Der Steuerklassenwechsel kann nur schriftlich erfolgen.
Formulare hierfür finden Sie bei Bürgerämtern oder zum Ausdruck im Internet auf dem Formular-Center des Bundesfinanzministeriums (als Suchwort geben Sie Steuerklassenwechsel ein). Den Antrag reichen Sie anschließend inkl. der Lohnsteuerkarten beim Finanzamt ein. Wenn 2012 die elektronische Steuerkarte eingeführt wird, müssen Sie diese dem Antrag natürlich nicht mehr beifügen.
Tipp: Welche Steuerklassenkombination für Sie am günstigsten ist, können Sie online unter dem Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums in wenigen Schritten ermitteln.