Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, so werden die Ehegatten grundsätzlich gemeinsam besteuert. Zur Ermittlung der Lohnsteuer eines Arbeitnehmers kann allerdings nur dessen eigener Arbeitslohn der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Erst nach Ablauf des Jahres ist es möglich, die Arbeitslöhne der beiden Ehegatten zusammenzuführen. Somit lässt es sich oft nicht vermeiden, dass im Laufe des Jahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird.
Faktorverfahren: Die Steuerklassenkombinationen 4/4 und 3/5
Um bei der Besteuerung von Ehegatten der Einkommensteuer möglichst nahe zu kommen, stehen den Ehegatten zwei Steuerklassenkombinationen und ab 2010 auch das Faktorverfahren zur Verfügung.
Bei der Steuerklassenkombination 4/4 handelt es sich um den Regelfall. Hier wird zur Besteuerung von Ehegatten davon ausgegangen, dass die Ehegatten gleich viel verdienen. Demgegenüber ist die Steuerklassenkombination 3/5 so gestaltet, dass zur Besteuerung der Ehegatten davon ausgegangen wird, dass der Ehegatte mit Steuerklasse 3 60 % und der Ehegatte mit Steuerklasse 5 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
Hoher Lohnsteuerabzug bei Steuerklasse 5
Wählen die Ehegatten zur Besteuerung die Steuerklassenkombination 3/5, so hat dies zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse 5 verhältnismäßig höher ist als bei den Steuerklassen 3 und 4.
Dies liegt daran, dass der Grundfreibetrag für das Existenzminimum in der Lohnsteuerklasse 5 nicht, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse 3 berücksichtigt wird.
Faktorverfahren zum Lohnsteuerabzug ab 2010
Anstelle der Steuerklassenkombinationen 3/5 kann für den Lohnsteuerabzug erstmals ab 2010 das Faktorverfahren gewählt werden. Das Faktorverfahren kann von beiden Ehegatten gemeinsam formlos unter Vorlage beider Lohnsteuerkarten und Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2010 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Mit dem Faktorverfahren wird – durch die Steuerklassenkombination 4/4 in Verbindung mit dem vom Finanzamt berechneten Faktor – erreicht, dass für jeden Ehegatten der für ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und der Lohnsteuerabzug durch Anwendung des Faktors von 0,.. zugleich entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert wird.
Wann lohnt sich das Faktorverfahren?
Ob sich das Faktorverfahren für die Besteuerung von Ehegatten besser eignet, als die Steuerklassenkombinationen 3/5 bzw. 4/4 hängt letzten Endes von den persönlichen Verhältnissen und Interessen der Ehegatten ab.
Wenn sich die Lohnsteuerbelastung im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richten soll, so scheint das neue Faktorverfahren zur Besteuerung von Ehegatten eine gute Wahl zu sein.
Möchte man hingegen im Laufe des Jahres möglichst wenig Lohnsteuer abführen, so sollte anstelle des Faktorverfahrens die Steuerklassenkombination 3/5 gewählt werden.
Pflicht zur Einkommensteuererklärung beim Faktorverfahren
Durch die Steuerklassenwahl bzw. Wahl des Faktorverfahrens können Ehegatten darauf Einfluss nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung ergibt.
Bei der Steuerklassenkombination 3/5 und beim Faktorverfahren besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Unabhängig davon, ob man sich bei der Besteuerung von Ehegatten für eine Steuerklassenkombination oder das neue Faktorverfahren entscheidet, sagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der zutreffenden Jahreseinkommensteuer aus. Die Jahreseinkommensteuer wird nicht durch die Steuerklassenwahl beziehungsweise das Faktorverfahren beeinflusst.
Wahl des Faktorverfahrens für bestimmte Leistungen
Die Steuerklassenwahl – also entweder eine Steuerklassenkombinationen oder das Faktorverfahren – beeinflusst auch die Höhe von Entgelt-/Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld etc.
Dabei wird eine vor Jahresbeginn getroffene Wahl für eine bestimmte Steuerklassenkombination oder das Faktorverfahren bei der Gewährung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt.
Wer damit rechnet, in absehbarer Zeit Entgelt-/Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, oder solche bereits bezieht, sollte vor der Änderung der Steuerklassenkombination oder Wahl des Faktorverfahrens den zuständigen Sozialleistungsträger zu den möglichen Auswirkungen befragen.
Wechsel zum Faktorverfahren
Das Faktorverfahren wird von beiden Ehegatten formlos unter Vorlage beider Lohnsteuerkarten und Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne beim zuständigen Finanzamt beantragt.