Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, so werden diese grundsätzlich gemeinsam besteuert. Allerdings wird beim Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers – in Abhängigkeit von der Steuerklassenwahl und möglicher Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte – nur dessen eigener Arbeitslohn der Besteuerung zugrunde gelegt.
Somit lassen sich erst am Ende des Jahres im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Arbeitslöhne beider Ehegatten zusammenführen um für beide Ehegatten die zutreffende Jahressteuer zu ermitteln. Hierdurch wird im Laufe des Jahres entweder zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten.
Von Ausnahmefällen abgesehen führt daher keine Steuerklassenwahl zu einer Lohnsteuerbelastung, die mit der später zu zahlenden Einkommensteuer exakt übereinstimmt. Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, können Arbeitnehmer-Ehepaare bei ihrer Steuerklassenwahl zwischen zwei Steuerklassenkombinationen und dem sogenannten Faktorverfahren wählen.
Steuerklassenwahl 4/4 oder 3/5
Bei der Steuerklassenwahl 4/4 (Regelfall) wird davon ausgegangen, dass beide Ehegatten gleich viel verdienen. Demgegenüber wird bei der Steuerklassenwahl 3/5 auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehepartners die Steuerklasse 3 und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehepartners die Steuerklasse 5 eingetragen.
Bei dieser Steuerklassenwahl entsprechen die Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Einkommensteuer, wenn der Ehegatte mit Steuerklasse 3 und dem höheren Einkommen 60 % und der Ehegatte mit Steuerklasse 5 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
Steuerklassenwahl Faktorverfahren
Anstelle der Steuerklassenkombinationen 3/5 kann ab dem Kalenderjahr 2010 das sogenannte Faktorverfahren gewählt werden. Bei dieser Steuerklassenwahl ist ein entsprechender Antrag beim Finanzamt von beiden Ehegatten gemeinsam unter Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne einzureichen.
Durch die Steuerklassenwahl 4/4 und einem vom Finanzamt berechneten Faktor soll erreicht werden, dass die Summe der Lohnsteuerabzüge beider Ehegatten der späteren Einkommensteuerbelastung möglichst nahe kommt.
Die günstigste Steuerklassenwahl
Welche Steuerklassenwahl die günstigste Kombination darstellt, lässt sich nur nach den ganz individuellen Verhältnissen der Ehegatten entscheiden. Soll die Steuerklassenwahl dem Zweck dienen, dass sich der Lohnsteuerabzug im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne der Ehepartner richtet, so ist das Faktorverfahren sicherlich die beste Wahl. Demgegenüber bietet die sich Steuerklassenwahl 3/5 an, wenn im Laufe des Jahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten werden soll.
Im Rahmen von Überlegungen zur Steuerklassenwahl sollte berücksichtigt werden, dass die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer nichts über die Höhe der zutreffenden Jahreseinkommensteuer aussagt. Diese wird nicht durch einen bestimmten Eintrag auf der Lohnsteuerkarte beeinflusst. Außerdem kann die Steuerklassenwahl die Höhe von Entgelt- bzw. Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld I Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld etc. beeinflussen.
Tabellen zur Bestimmung der günstigsten Steuerklassenwahl
Um Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder Tabellen ausgearbeitet, mit denen jeder Steuerpflichtige die für ihn günstigste Steuerklassenwahl ablesen kann.
Aufgrund der gesetzlichen Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sind diese Tabellen zur Steuerklassenwahl allerdings nur für Arbeitnehmer anwendbar, die in allen Zweigen sozialversichert sind sowie für Arbeitnehmer, die in keinem Zweig sozialversichert und keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten (z. B. privat krankenversicherte Beamte).
Aus den Tabellen zur Bestimmung der günstigsten Steuerklassenwahl können Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne diejenige Steuerklassenwahl ermitteln, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.
Die Tabellen zur Steuerklassenwahl erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Hinreichend genaue Aussagen liefern sie nur, wenn die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben.
Gleiche Steuerklassenwahl wie im Vorjahr
Haben beide Ehegatten bisher schon Arbeitslohn bezogen, so orientiert sich die Gemeinde an der bisherigen Steuerklassenwahl des Vorjahres und trägt auf den Lohnsteuerkarten für 2010 die Steuerklasse ein, die auf den Lohnsteuerkarten für 2009 bescheinigt waren.
Ehegatten haben aber die Möglichkeit, ihre Steuerklassenwahl vor dem 1. Januar 2010 von der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarten ausgestellt hat, ändern zu lassen. Eine Veränderung der Steuerklassenwahl im Laufe des Jahres 2010 kann in der Regel nur einmal – bis zum 30. November 2010 – bei der Gemeinde beantragt werden.
In Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2010 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann die Gemeinde bis zum 30. November 2010 auch noch ein weiteres Mal eine andere Steuerklassenwahl vornehmen. Bei einer Änderung der Steuerklassenwahl sind immer beide Lohnsteuerkarten bei der Gemeinde vorzulegen.
Zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl 2010
Für die Ermittlung der Lohnsteuer sind zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt worden. Die Tabelle I zur Steuerklassenwahl ist zu verwenden, wenn der höher verdienende Ehegatte in allen Zweigen sozialversichert ist. Die Tabelle II zur Steuerklassenwahl ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte in keinem Zweig sozialversichert ist und keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhält.
Im Internet steht das Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten als Download zur Verfügung.