Lohnsteuerkarte: 3. Wahl der richtigen Lohnsteuerklasse

Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn, so werden diese grundsätzlich – also unabhängig von der Eintragung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte – gemeinsam besteuert. Beim Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers wird – in Abhängigkeit von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte – aber nur dessen eigener Arbeitslohn der Besteuerung zugrunde gelegt.

Erst am Ende des Jahres können im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Arbeitslöhne beider Ehegatten zusammengeführt werden. Und erst daraus ergibt sich schließlich die für beide Ehegatten zutreffende Jahressteuer. Somit lässt es sich nicht vermeiden, dass im Laufe des Jahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird.

Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, können die Ehegatten zwischen zwei Steuerklassenkombinationen und dem sogenannten Faktorverfahren wählen.

Steuerklasse 4/4 oder 3/5 auf der Lohnsteuerkarte
Die Steuerklassenkombination 4/4 (Regelfall), bei der auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die Steuerklasse 4 eingetragen wird, geht davon aus, dass die Ehegatten gleich viel verdienen.

Bei der Steuerklassenkombination 3/5 wird auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehepartners die Steuerklasse 3 und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehepartners die Steuerklasse 5 eingetragen. Diese Steuerklassenkombination ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der Ehegatte mit Steuerklasse 3 60 % und der Ehegatte mit Steuerklasse 5 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

Diese Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten bewirken, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse 5 verhältnismäßig höher ist als bei den Steuerklassen 3 und 4. Dies beruht auch darauf, dass bei einem Eintrag von Steuerklasse 5 auf der Lohnsteuerkarte der für das Existenzminimum stehende Grundfreibetrag nicht, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse 3 berücksichtigt wird.

Entspricht das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitslöhne nicht der Annahme von 60:40, so kommt es bei diesen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte in der Regel zu Steuernachzahlungen. Daher besteht auch die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn auf der einen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse 3 und auf der anderen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse 5 eingetragen wurde.

Lohnsteuerkarte: Das Faktorverfahren
Erstmals ab dem Kalenderjahr 2010 kann anstelle der Steuerklassenkombinationen 3/5 auf den Lohnsteuerkarten das sogenannte Faktorverfahren gewählt werden. Der Antrag hierfür ist beim Finanzamt von beiden Ehegatten gemeinsam formlos unter Vorlage beider Lohnsteuerkarten und Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne zu stellen.

Durch die Steuerklassenkombination 4/4 und einem vom Finanzamt berechneten Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten, durch Anwendung der Steuerklasse 4 der für ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und der Lohnsteuerabzug durch Anwendung des Faktors von 0,.. zugleich entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert wird.

Welchen Eintrag auf der Lohnsteuerkarte sollte man wählen?
Die Frage, welcher Eintrag auf der Lohnsteuerkarte der günstigste ist, lässt sich letzten Endes nur nach den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten entscheiden. Will man erreichen, dass sich die Lohnsteuerbelastung bzw. die Aufteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richtet, so ist das Faktorverfahren sicherlich die beste Wahl. Soll im Laufe des Jahres hingegen möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten werden, bietet sich die Steuerklassenkombination 3/5 an.

Man sollte bei diesen Überlegungen aber immer bedenken, dass die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer nichts über die Höhe der zutreffenden Jahreseinkommensteuer aussagt. Diese wird nicht durch einen bestimmten Eintrag auf der Lohnsteuerkarte beeinflusst.

Wichtig . Die Steuerklassenwahl auf den Lohnsteuerkarten kann aber die Höhe von Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Krankengeld etc. beeinflussen.