Die Steuerklassen 1 – 6: Was sie bedeuten und für wen sie gelten

Wer arbeitet, muss Steuern zahlen, deren Höhe abhängig ist von der Eingruppierung in die jeweilige Lohnsteuerklasse ist. Insgesamt stehen die Steuerklassen I bis VI zur Verfügung, wobei verheiratete Paare und Lebenspartner ein Wahlrecht zwischen drei Varianten haben unter der Voraussetzung, dass beide Partner Arbeitnehmer sind.

Wer gehört wohin? – Die Eingruppierung in die verschiedenen Steuerklassen

Das Finanzamt ordnet jedem Arbeitnehmer eine Lohnsteuerklasse zu, die in der Hauptsache abhängig ist vom jeweiligen Familienstand.

Steuerklasse I.

Ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie Verheiratete, die dauerhaft von ihrem Ehepartner getrennt leben, werden vom Finanzamt der Lohnsteuerklasse I zugeordnet. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in diese Kategorie, allerdings erst ab dem zweiten Jahr nach dem Tod des Ehepartners.

Auch Arbeitnehmer, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, gehören der Lohnsteuerklasse I an. Dies gilt beispielsweise für Arbeitnehmer, die dauerhaft im Ausland leben, aber in Deutschland Einkommen erzielen.

Steuerklasse II.

Alle in Steuerklasse I genannten Personen werden in der Lohnsteuerklasse II veranschlagt, wenn sie alleinerziehend sind, weshalb sie von einem höheren Entlastungsbetrag profitieren. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass im Haushalt mindestens ein Kind lebt und dass wahlweise ein Anspruch auf Kindergeld oder auf den Kinderfreibetrag besteht.

Steuerklasse III.

Lohnsteuerklasse III gilt für verheiratete Arbeitnehmer und für Lebenspartner, die beide in Deutschland wohnen und die nicht dauerhaft getrennt leben. Voraussetzung für die Zuordnung eines Ehepartners zu Lohnsteuerklasse III ist, dass der andere Ehepartner keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn erhält und Lohnsteuerklasse V angehört.

Verwitwete Arbeitnehmer werden ebenfalls der Lohnsteuerklasse III zugeordnet, allerdings nur bis zum Ende des ersten Jahres nach dem Tod des Ehegatten. Voraussetzung ist, dass sie nicht dauernd getrennt gelebt haben und dass der Verstorbene uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig war.

Steuerklasse IV.

Dieser Kategorie werden verheiratete Arbeitnehmer zugeordnet. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten Arbeitnehmer sind, dass sie im Inland wohnen und nicht dauerhaft voneinander getrennt leben.

Steuerklasse V.

Wird ein Ehepartner der Lohnsteuerklasse III zugeordnet, fällt der andere Ehepartner in Lohnsteuerklasse V, was auch für Lebenspartner gilt.

Steuerklasse VI.

Immer mehr Menschen üben nicht nur einen Job, sondern mehrere Jobs aus, wobei ab dem zweiten Job automatisch eine Zuordnung in Lohnsteuerklasse VI erfolgt, unabhängig vom Familienstand.

Steuerliche Optionen für Verheiratete

Anders als Alleinlebende sind Ehepaare in der komfortablen Situation, zwischen verschiedenen Lohnsteuerklassen wählen zu können. Wer hier geschickte Überlegungen anstellt und rechnet, kann Steuern sparen.

Darüber hinaus lassen sich mit einer Optimierung der Lohnsteuerklassen das Kranken-, Arbeitslosen- und Mutterschaftsgeld erhöhen. Wer berufstätig ist und heiratet, wird nach der Hochzeit automatisch der Lohnsteuerklasse IV zugeordnet.

Sofern sich diese Kombination als ungünstig herausstellt, ist ein Wechsel der Steuerklassen angeraten, was grundsätzlich einmal im Jahr möglich ist. Gemeldet wird der Wechsel dem zuständigen Finanzamt, wobei eine Frist bis spätestens zum 30. November eingehalten werden muss.

Insgesamt stehen Ehegatten und Lebenspartnern, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und die nicht dauernd getrennt leben, diese drei Optionen zur Verfügung:

  • Beide Partner sind in der Lohnsteuerklasse IV.
  • Der besser verdienende Partner kann nach Lohnsteuerklasse III veranschlagt werden, während der Partner mit dem geringeren Einkommen der Lohnsteuerklasse V zugeordnet wird. Bei dieser Variante ist die Abgabe der Einkommensteuererklärung Pflicht.
  • Möglich ist auch die Kombination der Steuerklassen IV für beide Partner mit Faktor.

Das Faktorverfahren löst folgendes Problem: Entscheiden sich Paare für die Kombination aus den Steuerklassen III und V, hat der Partner in Steuerklasse V verhältnismäßig hohe Abzüge. Das ist unter anderem dadurch bedingt, dass beide Grundfreibeträge nur dem Partner zugute kommen, der Steuerklasse III zugeordnet wird.

Das Problem kann gelöst werden, indem sich beide Partner für die Lohnsteuerklassen IV und IV mit Faktor entscheiden. Dann werden die beiden Partnern zustehenden Freibeträge bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.