Erbschaftssteuerreform: Von Freibeträgen und Steuersätzen

Am Anfang ist die Steuerklasse
Die Steuerklasse hängt von der persönlichen Stellung zwischen Erben und Erblasser bzw. Schenker und Beschenkten ab und ist unter anderem wichtig, um im Weiteren persönliche Freibeträge als auch Steuersätze zu bestimmen. Folgende Steuerklassen sind zu unterscheiden:

Steuerklasse I

  1. Ehegatte
  2. Kinder und Stiefkinder
  3. Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (Enkel und Urenkel)
  4. Eltern und (Ur-) Großeltern nur im Erbfall

Steuerklasse II

  1. Eltern und (Ur-) Großeltern im Schenkungsfall
  2. Geschwister
  3. Neffen und Nichten ersten Grades
  4. Stiefeltern
  5. Schwiegerkinder
  6. Schwiegereltern
  7. geschiedene Ehegatten

Steuerklasse III

alle übrigen Erwerber

Von Freibeträgen und Steuersätzen
Die Freibeträge sind im Gegensatz zum alten Recht deutlich gestiegen, jedoch wird es insbesondere bei Immobilienvermögen im Regelfall auch zu einer deutlich höheren Bewertung kommen, weshalb abzuwarten bleibt, ob die erhöhten Freibeträge dieses Mehr an zu versteuerndem Wert tatsächlich abfangen können. Folgende persönliche Freibeträge sind gegeben:

bisher

zukünftig

Steuerklasse I

Ehegatte

307.000 €

500.000 €

Kinder/Stiefkinder

205.000 €

400.000 €

Enkel

51.200 €

200.000 €

übrige Personen

51.200 €

100.000 €

Steuerklasse II

alle Personen

10.300 €

20.000 €

Steuerklasse III

eingetr. Lebenspartnerschaft

5.200 €

500.000 €

übrige Personen

5.200 €

20.000 €

Überblick über die Steuersätze
Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Steuersätze, die im neuen Recht durchweg steigen. Der Steuersatz ermittelt sich in Abhängigkeit von der Steuerklasse und der Werthöhe des steuerpflichtigen Erwerbs.

Dies sind die Steuersätze im alten Recht:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in €

Prozentsatz

in der Steuerklasse

I

II

III

52.000

  7

12

17

256.000

11

17

23

512.000

15

22

29

5.113.000

19

27

35

12.783.000

23

32

41

25.565.000

27

37

47

über 25.565.000

30

40

50

Dies sind die Steuersätze im neuen Recht. Aufgrund der unterschiedlichen Wertgrenzen, ist eine weitere Tabelle erforderlich:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in €

Prozentsatz

in der Steuerklasse

I

II

III

75.000

  7

30

30

300.000

11

30

30

600.000

15

30

30

6.000.000

19

30

30

13.000.000

23

50

50

26.000.000

27

50

50

über 26.000.000

30

50

50