Am Anfang ist die Steuerklasse
Die Steuerklasse hängt von der persönlichen Stellung zwischen Erben und Erblasser bzw. Schenker und Beschenkten ab und ist unter anderem wichtig, um im Weiteren persönliche Freibeträge als auch Steuersätze zu bestimmen. Folgende Steuerklassen sind zu unterscheiden:
Steuerklasse I
- Ehegatte
- Kinder und Stiefkinder
- Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (Enkel und Urenkel)
- Eltern und (Ur-) Großeltern nur im Erbfall
Steuerklasse II
- Eltern und (Ur-) Großeltern im Schenkungsfall
- Geschwister
- Neffen und Nichten ersten Grades
- Stiefeltern
- Schwiegerkinder
- Schwiegereltern
- geschiedene Ehegatten
Steuerklasse III
alle übrigen Erwerber
Von Freibeträgen und Steuersätzen
Die Freibeträge sind im Gegensatz zum alten Recht deutlich gestiegen, jedoch wird es insbesondere bei Immobilienvermögen im Regelfall auch zu einer deutlich höheren Bewertung kommen, weshalb abzuwarten bleibt, ob die erhöhten Freibeträge dieses Mehr an zu versteuerndem Wert tatsächlich abfangen können. Folgende persönliche Freibeträge sind gegeben:
bisher |
zukünftig |
|
Steuerklasse I |
||
Ehegatte |
307.000 € |
500.000 € |
Kinder/Stiefkinder |
205.000 € |
400.000 € |
Enkel |
51.200 € |
200.000 € |
übrige Personen |
51.200 € |
100.000 € |
Steuerklasse II |
||
alle Personen |
10.300 € |
20.000 € |
Steuerklasse III |
||
eingetr. Lebenspartnerschaft |
5.200 € |
500.000 € |
übrige Personen |
5.200 € |
20.000 € |
Überblick über die Steuersätze
Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Steuersätze, die im neuen Recht durchweg steigen. Der Steuersatz ermittelt sich in Abhängigkeit von der Steuerklasse und der Werthöhe des steuerpflichtigen Erwerbs.
Dies sind die Steuersätze im alten Recht:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in € |
Prozentsatz in der Steuerklasse |
||
I |
II |
III |
|
52.000 |
7 |
12 |
17 |
256.000 |
11 |
17 |
23 |
512.000 |
15 |
22 |
29 |
5.113.000 |
19 |
27 |
35 |
12.783.000 |
23 |
32 |
41 |
25.565.000 |
27 |
37 |
47 |
über 25.565.000 |
30 |
40 |
50 |
Dies sind die Steuersätze im neuen Recht. Aufgrund der unterschiedlichen Wertgrenzen, ist eine weitere Tabelle erforderlich:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in € |
Prozentsatz in der Steuerklasse |
||
I |
II |
III |
|
75.000 |
7 |
30 |
30 |
300.000 |
11 |
30 |
30 |
600.000 |
15 |
30 |
30 |
6.000.000 |
19 |
30 |
30 |
13.000.000 |
23 |
50 |
50 |
26.000.000 |
27 |
50 |
50 |
über 26.000.000 |
30 |
50 |
50 |