Schulrecht: Auch Grundschüler können vom Schulunterricht ausgeschlossen werden

Wenn der Schulleiter in der Situation ist, dass er bei einem verhaltensauffälligen Schüler „mit seinem Latein am Ende ist“, wenn weder Ermahnungen noch Disziplinarmaßnahmen fruchten, sieht das Schulrecht einen zeitweiligen Schulausschluss als Disziplinarmaßnahme vor – in besonders schlimmen Fällen auch bei Grundschülern.
Im konkreten Fall ging es an einer Grundschule um einen 3.-Klässler, der durch ein besonders sexualisiertes Verhalten unangenehm aufgefallen war. Er griff seinen Mitschülerinnen immer wieder zwischen die Beine und berührte sie auch sonst unsittlich. Trotz vieler Gespräche, Erklärungen und Ermahnungen änderte der Junge sein Verhalten nicht. Kein Wunder, denn der Vater des Jungen erklärte der erstaunten Klassenlehrerin: „Regen Sie sich mal nicht so auf, mein Kleiner ist eben frühreif. Er ist ein toller Hecht, wie sein Vater.“ Die Klassenkonferenz sah dies anders und schloss den Schüler mit sofortiger Wirkung für 14 Tage vom Unterricht aus.

Es kam zum Rechtsstreit mit den Eltern, die mit dieser Diziplinarmaßnahme nicht einverstanden waren. Die Richter am Verwaltungsgericht Menden gaben in ihrem Urteil vom 30.01.2000 (Aktenzeichen 2 L 89/00) der Schule Recht. Das Verhalten des Jungen sei den anderen Schülern und auch den Lehrern in einem Maße unzumutbar gewesen, dass ein zeitweiliger Schulausschluss angemessen gewesen sei, zumal von den Eltern keinerlei Unterstützung zu erwarten war.

Achtung: Die im Schulrecht festgelegte Höchstdauer eines Unterrichtsausschlusses – in der Regel sind dies 14 Tage – sind als Kalendertage, nicht als Schultage zu verstehen.