Der Haushaltsführungsschaden – Ihr Anspruch auf Hilfe
Der sperrige Begriff des Haushaltsführungsschadens beschreibt die Situation, dass Sie die anfallende Hausarbeit nicht mehr erledigen können. Der Haushaltsführungsschaden tritt häufig im Zusammenhang mit Verletzungen bei einem Verkehrsunfall auf. Nach Paragraph 843, Abs. 1 BGB gehört er zu den Schäden, für die Sie als Geschädigter, also dann, wenn Sie am Unfall nicht schuld sind, Ersatz verlangen können.
Der Anspruch entsteht, wenn Sie infolge einer bei einem Unfall erlittenen Verletzung, Ihren Haushalt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt führen können. Er entsteht unabhängig von Ihrer beruflichen Tätigkeit und Ihrer familiären Situation und auch unabhängig davon, ob Sie tatsächlich mit dem Auto unterwegs waren oder Ihnen der Unfall als Fußgänger passierte.
Sie können Ersatz für fiktiv veranschlagte Kosten verlangen, die dadurch entstehen, dass Sie Hilfe von Freunden und Verwandten erhalten oder ohnehin mithelfende Angehörige zusätzlich belastet werden.
Welche Nachweise Sie für einen Haushaltsführungsschaden benötigen
Wichtig ist dabei, welche Arbeit Sie tatsächlich gemacht haben und dass Sie deren Umfang (und damit den Schaden) genauer benennen und gegebenenfalls belegen können. Sie sollten nachweisen können, bei welchen Tätigkeiten Sie in welchem Grad beeinträchtigt sind (OLG Düsseldorf, Az. 1 U 244/09).
Gegebenenfalls benötigen Sie hierfür ein gesondertes ärztliches Attest. Auch müssen Sie nachweisen können, welchen Anteil der Hausarbeit Sie in gesunden Tagen konkret geleistet haben.
Wie viel Sie als Haushaltsführungsschaden verlangen können
Wie viel Sie fordern können, hängt davon ab, wie viel Arbeit Sie zu erledigen hatten und wie lange Sie dafür ausfallen. Es geht also um die haushaltsspezifische Beeinträchtigung. So war es in einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelt wurde, dem Geschädigten nicht zuzumuten, die Fenster zu putzen und die Betten zu beziehen. Eine Spülmaschine stand aber zur Verfügung, so dass etwa keine Spülhilfe benötigt wurde (OLG Celle, Az. 14 U 101/06).
Für Tätigkeiten, die Sie nicht mehr ausüben können, können Sie beispielsweise eine Haushaltshilfe engagieren, die Ihnen Ihr Unfallgegner bezahlen muss. Hierbei wird von den Gerichten regelmäßig ein Stundensatz zwischen acht und zehn Euro veranschlagt. Je nachdem, wie hoch Ihr Arbeitsaufwand tatsächlich ist und wie lange Sie dafür benötigen, kann der ersatzfähige Schaden durchaus einige tausend Euro betragen.
Fazit: Der Haushaltsführungsschaden ist üblicherweise durch die Kfz-Haftpflicht oder die private Haftpflicht Ihres Unfallgegners abgesichert. Sie erhalten also von dieser nicht nur Schadensersatz, eventuell Schmerzensgeld und Verdienstausfall, sondern auch noch Schadenersatz für Alltagshilfe.