Wann Arbeitgeber für Unfall mit Privatfahrzeugen von Arbeitnehmern haften

Ist es in Ihrem Unternehmen genau wie in vielen anderen üblich, dass Mitarbeiter für dienstliche Fahrten das Privatfahrzeug nutzen? Wenn ja, haben Sie bedacht, wie eventuelle Unfälle auf diesen Fahrten abgerechnet werden? Vielleicht haben Sie ja eine Dienstreisekaskoversicherung abgeschlossen.

Andernfalls kann es für Sie teuer werden, wenn es auf einer solchen Fahrt zu einem Unfall mit dem Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers kommt. Wann Sie dafür zahlen müssen und wann nicht, ist immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung.

Vermeintlich ist es eine billige Lösung, Arbeitnehmern für gelegentliche Fahrten im Betriebsinteresse kein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Nutzen die Arbeitnehmer stattdessen das eigene Privatfahrzeug, so haften Sie als Arbeitgeber unter Umständen, wenn es durch einen Unfall auf dieser Fahrt zu einer Beschädigung im Verzug kommt.

Unfall mit Privatfahrzeug des Arbeitnehmers: Arbeitgeber haftet in vielen Fällen
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.2010 (Az.: 8 AZR 647/09) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Als Arbeitgeber müssen Sie Ihrem Arbeitnehmer den Unfallschaden an seinem Privatfahrzeug ersetzen, wenn dieser auf einer betrieblich veranlassten Fahrt mit Ihrer Billigung eingetreten ist. Das gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Unfall bzw. den Schaden grob fahrlässig (oder natürlich auch vorsätzlich) verursacht hat.

Diese Rechtsfolge ist vielen Arbeitgebern unbekannt, die Mitarbeiter mit dem jeweiligen Privatfahrzeug betriebliche Fahrten unternehmen lassen. Üblich ist es in vielen Unternehmen. Im Fall des BAG war es zum Beispiel so, dass ein Mitarbeiter eines Handelsunternehmens zu einem Kunden fuhr, um dort Kleinteile abzuholen. Diese Fahrt unternahm er mit seinem Privatfahrzeug. Das war im Unternehmen auch durchaus so üblich und von der Geschäftsführung gebilligt. Auf der Fahrt kam es zu einem Unfall und der Arbeitnehmer verlangte nun Schadensersatz für den dabei entstandenen Totalschaden am Privatfahrzeug. Bei dieser Konstellation ist ein Schadensersatzanspruch an sich durchaus denkbar.

Unfall mit Privatfahrzeug und grobe Fahrlässigkeit
Im konkreten Fall ging der Mitarbeiter aber leer aus. Die Gerichte gingen von grober Fahrlässigkeit aus und versagten deshalb den Schadensersatzanspruch. Die Richter stellten darauf ab, dass dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände treffe, die eine grobe Fahrlässigkeit ausschließen. Und genau das konnte der Mitarbeiter nicht. So gab er an, dass er schätzungsweise höchstens 15 km/h gefahren sei. Dies hielten die Richter für wenig glaubwürdig, da es ihrer Ansicht nach so nicht zu dem Totalschaden gekommen sein kann.

Weitere Eigentore schoss sich der Arbeitnehmer dadurch, dass er auf die polizeiliche Aufnahme des Unfalls verzichtete und das Fahrzeug weiterverkaufte. Dadurch hat er eine Situation heraufbeschworen, die es beiden Seiten unmöglich machte, die Frage der groben Fahrlässigkeit zu klären. Und schließlich sprach auch der erste Anschein aufgrund des Unfallgeschehens dafür, dass der Arbeitnehmer den Schaden grob fahrlässig verursachte. Denn er fuhr mit seinem Privatfahrzeug einem vorausfahrenden Fahrzeug auf.

Wenn es zu einem Unfall mit einer Privatfahrzeug gekommen ist
Kommt es also auf einer solchen Fahrt, die mit ihrer Billigung erfolgt, aufgrund eines Unfalls zu einem Schaden an dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers, so hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch (Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB).

Sie sollten allerdings sehr sorgfältig prüfen, ob nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Mitarbeiter den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Die vom BAG in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast mögen dabei helfen. Wenn Sie dafür Anhaltspunkte haben, so ist der Mitarbeiter gezwungen, eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen, wenn er seinen angenommenen Ersatzanspruch durchsetzen möchte.