Entgeltfortzahlung nach Unfall: So kriegen Sie Ihr Geld zurück

Wollen Sie wissen, wie Sie die Entgeltfortzahlung nach einem Unfall zurückbekommen? Wenn ein Mitarbeiter wegen eines Unfalls ausfällt, wird das schnell zum Albtraum jedes Arbeitgebers. Sie müssen Entgeltfortzahlung nach dem Unfall leisten und zusätzlich fehlt Ihnen der Mitarbeiter. Aber zumindest Ihr Geld können Sie in den meisten Fällen wiederbekommen.

Eine typische Situation: Eine Mitarbeiterin ist beim Fahrradfahren durch einen sie überholenden Pkw verletzt worden. Glücklicherweise ist nicht viel passiert, allerdings war sie wegen diverser Prellungen für fünf Tage vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben. Aufgrund des gelben Scheins müssen Sie Entgeltfortzahlung nach dem Unfall leisten.

Die Mitarbeiterin selbst verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz für ihre zerstörte Jacke von der Versicherung des Autofahrers. Aber sie ist nicht die Einzige, die einen Schaden hat. Denn wegen der Entgeltfortzahlung nach dem Unfall entsteht auch bei Ihnen ein wirtschaftlicher Schaden. Oft ist unbekannt, dass Sie diesen Schaden nicht selbst tragen müssen.

Prüfen Sie zunächst, ob Sie überhaupt Entgeltfortzahlung nach dem Unfall leisten müssen
Entgeltfortzahlung müssen Sie überhaupt nur dann zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Dies ist nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung (Achtung: ein Tarifvertrag kann vorsehen, dass Sie auch bereits in den ersten vier Wochen Entgeltfortzahlung leisten müssen).

Zweite Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter ohne sein Verschulden arbeitsunfähig wurde. Fuhr in dem obigen Beispiel die Mitarbeiterin zum Beispiel stark alkoholisiert verkehrt herum in einer Einbahnstraße und es kam deshalb zu einem Unfall, so spricht viel dafür, dass sie zumindest teilweise an der Arbeitsunfähigkeit schuld war.

Aber auch, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, bleiben Sie noch nicht automatisch auf der Entgeltfortzahlung nach dem Unfall sitzen. Denn Sie haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass Ihnen der Unfallverursacher die gezahlten Entgeltfortzahlungskosten und die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Geregelt ist das in § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Mitarbeiter muss Auskunft geben
Ihr Mitarbeiter ist verpflichtet, Ihnen die erforderlichen Daten mitzuteilen, damit Sie den Schaden geltend machen können. Dazu gehören:

  • Datum und Uhrzeit des Unfalls
  • Name und Anschrift des Unfallverursachers
  • Versicherung des Unfallgegners

Um Ihren Anspruch geltend zu machen, setzen Sie sich am Besten mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Verbindung. Schicken Sie dieser eine Aufstellung der gezahlten Beträge für die Entgeltfortzahlung und der darauf abgeführten Sozialversicherungsbeiträge. Berufen Sie sich dabei ausdrücklich auf § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz und fordern Sie die Versicherung zum Ersatz dieses Schadens auf.

Und auch in diesen Fällen kriegen Sie ihr Geld zurück
Der Anspruch aus § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht nicht nur wegen der Entgeltfortzahlung nach einem Unfall, sondern immer dann, wenn der Schädiger kraft Gesetzes zur Zahlung verpflichtet ist. Das ist z. B. bei folgenden Situationen auch der Fall:

  • Ihr Mitarbeiter wird von einem Hund gebissen und ist deshalb arbeitsunfähig. Der Anspruch richtet sich dann gegen den Hundehalter bzw. dessen Versicherung. Besteht keine Tierhaftpflichtversicherung, muss der Hundehalter selbst zahlen.
  • Ihr Mitarbeiter wird unverschuldet im Rahmen einer Schlägerei verletzt. Der Anspruch richtet sich dann gegen den Schläger. Hat dieser eine Privathaftpflichtversicherung, so wird diese dafür in aller Regel nicht eintreten.