"Neuwagen-Basis" bei unverschuldetem Unfall möglich
Generell muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schuldigen nur die Reparaturkosten bezahlen; außerdem einen Ausgleich für die Wertminderung. Damit steht der Autofahrer jedenfalls finanziell so da wie vor dem Unfall.
Unter engen Voraussetzungen hat die Rechtsprechung auch einen Anspruch auf "Neuwagen-Basis" anerkannt. Der Geschädigte bekommt in einem solchen Fall ein neues Auto bezahlt und liefert dafür das beschädigte Auto bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers ab.
Die Faustregel: Ein Auto gilt dann als noch neuwertig und genießt einen "Tränen-Bonus", wenn es nicht mehr als 1.000 Kilometer gelaufen hat und nicht älter als einen Monat ist (Bundesgerichtshof, Az: VI ZR 157/81).
Für einen Anspruch auf Neuwagen-Regulierung muss es sich außerdem um einen schwerwiegenden Schaden handeln (etwa an tragenden Teilen), ein paar Kratzer reichen nicht. Eine weitere Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof vor ein paar Jahren hinzugefügt: Der Geschädigte muss sich als Ersatz tatsächlich einen Neuwagen kaufen (Az: VI ZR 110/08).
Bei selbstverschuldetem Unfall gibt es Fristen
Besitzer von Neuwagen haben in der Regel eine Vollkasko-Versicherung, die auch für selbstverschuldete Unfälle aufkommt. Regulierungsgrundlage ist ebenfalls generell der Zeitwert: Reparaturen werden also nur bis zum aktuellen Wagenwert vor dem Unfall übernommen.
Das Gleiche gilt zum Beispiel bei einem Diebstahl. Bei Neuwagen ist der Wertverlust aber schon nach wenigen Tagen drastisch: Mit der Erstzulassung verlieren neue Autos schon etwa 20 Prozent an Wert.
Bei einem Diebstahl würde das z.B. bedeuten: Für den Neuwagen, der eben noch 20.000 Euro gekostet hat, bekommt der Ex-Besitzer gerade mal 16.000 Euro ausgezahlt – war das Auto finanziert, würde er bei der Bank weiterhin mit knapp 20.000 Euro in der Kreide stehen. Die Kaskoversicherer verpflichten sich jedoch meist, in den ersten drei Monaten auf Neuwagen-Basis abzurechnen – manche tun das sogar noch nach 12 oder 18 Monaten.
Das heißt aber nicht, dass der Auto-Besitzer in dieser Zeit bei einem schweren Unfall automatisch ein neues Auto beanspruchen kann – das kappt nur bei einem Totalschaden oder bei Diebstahl. Solange der Wagen reparabel ist, werden die Reparaturkosten bezahlt, maximal bis zum Neupreis. Einen "Tränenbonus" wie bei unverschuldeten Unfällen gibt es bei der Kasko auch bei nagelneuen Autos nicht.