Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist jederzeit möglich

Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist jederzeit und ohne Grund möglich
Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Bestellung zum Vorstand jederzeit widerrufen werden. Allerdings kann in der Vereinssatzung festgelegt sein, dass die Abberufung nur dann möglich ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Enthält die Satzung keine näheren Regelungen, kann jedes Mitglied des Vereinsvorstands jederzeit und ohne Grund abberufen werden. Das zuständige Abberufungsorgan ist, soweit in der Satzung nicht anders festgelegt, die Mitgliederversammlung.

Abberufung eines Vorstandsmitglieds: Mögliche Voraussetzungen
In der Vereinssatzung können verschiedene Voraussetzungen für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds festgehalten sein, beispielsweise:

  • Es muss ein wichtiger Grund vorliegen.
  • Das Vorstandsmitglied gefährdet die Interessen des Vereins.
  • Das Vorstandsmitglied übernimmt ein Vorstandsamt in einem weiteren Verein.

Ein "wichtiger Grund" für eine Abberufung liegt generell dann vor, wenn es für den Verein unzumutbar wäre, dass das Vorstandsmitglied bis zum Ende seiner Amtsperiode im Amt bleibt. Das heißt, es muss einen objektiven Grund geben, aus dem eine ordnungsgemäße Amtsführung, die das Wohl des Vereins fördert, nicht mehr möglich oder wenigstens gefährdet ist. Dies könnten etwa grobe Pflichtverletzungen oder eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung oder Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit sein.

Auch ist jedes Vorstandsmitglied zu einer kollegialen Zusammenarbeit mit den anderen verpflichtet, so dass ihnen das Verbleiben im Amt nicht unzumutbar gemacht wird. Hält sich ein Vostandsmitglied dauerhaft nicht daran, kann ebenfalls Grund zur Abberufung bestehen.