Es ist kein Zuckerschlecken für alle Beteiligten, den Vereinsausschluss eines Vorstandmitglieds voranzutreiben. Dennoch ist es für eine reibungslose und harmonische Vereinsarbeit manchmal nicht zu umgehen. Es kann sehr viel Porzellan zerschlagen werden, wenn es zu einem Ausschlussverfahren kommt, das immer durch die Mitgliederversammlung abgesegnet werden muss.
Ohne Zweifel ist das die demokratischste Lösung. Ist das Vertrauensverhältnis innerhalb des Vorstands zerrüttet, dann wird eine vernünftige Arbeit nicht mehr möglich sein. Dennoch ist es unumgänglich, die Satzung so zu fassen, dass die rechtlichen Grundlagen auch erfüllt werden.
Die Mitgliederversammlung hat das letzte Wort beim Vereinsausschluss eines Vorstandsmitglieds
Nach der gültigen Rechtsprechung des BGH kann ein Vorstandsmitglied nur durch das Organ ausgeschlossen werden, das auch für die Wahl des Vorstands zuständig ist. In der Regel ist dies die Mitgliederversammlung. Ist es in der Satzung so formuliert, dass Ausschlüsse durch den Vorstand vorgenommen werden können, darf das Vorstandsmitglied laut BGH-Vorschrift nicht sofort vom Amt ausgeschlossen werden, sondern erst dann, wenn die Mitgliederversammlung die Abwahl vorgenommen hat.
Damit soll verhindert werden, dass der Restvorstand unbequeme Vorstandsmitglieder ohne großes Federlesen an die frische Luft setzen kann. Allerdings hat diese demokratische Vorgehensweise auch ihre Tücken. Mitunter führt sie zur Spaltung des Vereins, weil die übrigen Vorstandsmitglieder nicht mehr zur Weiterarbeit bereit sind, wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss ablehnt.
Auch eine im Vorstand geäußerte Rücktrittserklärung ist rechtsunwirksam
Selbst wenn das Mitglied im Vorstandsgremium seinen Rücktritt erklärt hat, ist das nicht rechtswirksam. Bei einem Verfahren, das beim Amtsgericht Düsseldorf verhandelt wurde, war ein Vorstandsmitglied in einem Feuerwehrverband mit seinen Kollegen in heftigen Streit geraten und war von ihnen aufgefordert worden, von seinem Posten zurückzutreten.
Das tat er dann auch, forderte aber im Gegenzug eine Ernennung zum Ehrenkommandanten. Zwischenzeitlich hatten ihn einige Vereinsmitglieder bearbeitet, sein Vorstandsamt weiter auszuüben und er zog seine Rücktrittsabsicht zurück. Seine Vorstandskollegen bezichtigten ihn des Wortbruchs und nahmen nun den Vereinsausschluss innerhalb des Vorstandsgremiums vor.
Letztlich sahen sich die Kontrahenten vor Gericht wieder, weil der Ausgeschlossene den Rausschmiss aus dem Vorstand nicht akzeptiert hatte.
Der Richter beim Amtsgericht Düsseldorf gab ihm Recht. Im Urteil heißt es, dass es sich um einen rechtswidrigen Vereinsausschluss eines Vorstandsmitglieds gehandelt habe. Der Richter begründete es damit, in der Satzung sei eindeutig geregelt, dass ein Vorstandsausschluss nur durch die Mitgliederversammlung möglich ist.
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27.01.2009 – Aktenzeichen 52 C 10352/08
Die Satzung ausgiebig studieren
Kommt es unter den Vorstandsmitgliedern zu Differenzen, so sollte zunächst von einem Ausschluss abgesehen werden. Der beste Weg ist, die Meinungsverschiedenheiten auszudiskutieren und einen Kompromiss zu suchen. Der Vereinsausschluss eines Vorstandsmitglieds wird nicht nur für viel Unruhe innerhalb des Vereins führen.
Er wirkt auch negativ nach außen und rückt das Vereinsbild in ein schlechtes Licht. Streit kommt in den besten Familien vor, auch in den besten Vereinen. Hier sollte ein geflügeltes Wort des ehemaligen Bundespräsidenten Johannes Rau angewendet werden: "Versöhnen statt spalten."
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