Falsches Protokoll kann fristlose Kündigung des WEG-Verwalters erlauben

Vielen Eigentümer ist es schon passiert, dass sie bei Durchsicht des Protokolls zu ihrer Eigentümerversammlung festgestellt haben, dass es nicht dem dort Besprochenen entspricht.

Natürlich kann es passieren, dass sich in ein solches Protokoll im Eifer des Gefechtes Fehler einschleichen, deren Korrektur Sie als Eigentümer später verlangen können. Fügt der Verwalter jedoch dem Protokoll eigenmächtig ein falsches Kündigungsdatum seines Verwaltervertrages hinzu, ist es mit einer bloßen Korrektur des Protokolls nicht getan. Vielmehr ist dann ein wichtiger Grund für die außerordentliche Abberufung des Verwalters gegeben (AG Langenfeld, Urteil v. 16.08.18, Az. 64 C 95/16).

Verwalter fügte Kündigungsdatum zu seinen Gunsten hinzu

Im Urteilsfall hatte eine Eigentümergemeinschaft auf der Eigentümerversammlung im August 2016 die Abberufung des Verwalters wegen Vernachlässigung seiner Obliegenheitspflichten beschlossen. Ein Datum, zu welchem die Abberufung wirksam werden sollte, wurde nicht festgelegt. Dennoch nahm der Verwalter in das Protokoll der Eigentümerversammlung auf, dass seine Abberufung zum 31.12.2017 erfolgen sollte. Das ist das Datum, zu dem laut Verwaltervertag die nächste ordentliche Kündigung des Verwaltervertrages (6 Monate zum Jahresende) möglich war. Außerdem endet die Bestellung des Verwalters ohnehin zu diesem Zeitpunkt. In einer daraufhin stattfindenden außerordentlichen Eigentümerversammlung wurde die sofortige Abberufung und fristlose Kündigung des Verwalters beschlossen. Gegen diesen Beschluss richtete sich der Verwalter mit seiner Klage.

Eigenmächtiges Hinzufügen des Datums war schwere Pflichtverletzung

Das Gericht entschied: Der Beschluss über die sofortige Abberufung des Verwalters und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages waren rechtmäßig. Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Abberufung eines Verwalters ist gegeben, wenn den Eigentümern unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann und das erforderliche Vertrauensverhältnis deshalb zerstört ist.

Das war hier durch die eigenmächtige Ergänzung des Beschlusses im Protokoll um das Datum 31.12.2017 gegeben. Der Verwalter hatte damit gegen die mit der Beschlussfassung verfolgten Interessen der Gemeinschaft gehandelt und ausschließlich seine eigenen Interessen verfolgt.

Während das ergänzte Datum nämlich auf den regulären Ablauf der Verwalterbestellung hinauslief, war es der erklärte Wille der Gemeinschaft, dass der Verwaltervertrag und die Amtszeit des Verwalters aufgrund der Obliegenheitsverletzungen vorzeitig außerordentlich enden sollten. Die eigenmächtige Auslegung des Beschlussantrages, er beziehe sich auf das regelmäßige Ablaufdatum der Verwalterbestellung war pflichtwidrig und diente offenkundig der Verhinderung eines Beschlusses über die vorzeitige Abberufung des Verwalters.

Hier handelte es sich gar um eine schwerwiegende Pflichtwidrigkeit die den wirtschaftlichen Interessen des Verwalters diente und dem Willen der Gemeinschaft zuwider lief. Aufgrund dieser schweren Pflichtverletzung war es der Gemeinschaft nicht zuzumuten, bis zum regulären Ablauf des Verwaltervertrages am diesem festzuhalten.

Fazit: Geht es um die vorzeitige Beendigung des Verwalteramtes wird so mancher Verwalter erfinderisch und versucht vielleicht, sich den Erhalt seines Amtes zu ermogeln. Wie dieses Urteil zeigt, kann ein solcher Schuss nach hinten losgehen. Die eigenmächtige Aufnahme eines falschen Datums in das Versammlungsprotokoll erleichtert Ihnen letztendlich die vorzeitige Abberufung Ihres Verwalters. Denn es ist eine leicht beweisbare schwere Pflichtverletzung.

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