Ärgerlich für Eigenheim-Besitzer: Anschluss an Abwassernetz nicht steuerlich absetzbar!

Stellt die öffentliche Hand einem Immobilieneigentümer den Anschluss eines Gebäudes ans Abwassernetz in Rechnung, so sind die reinen Arbeitskosten nicht als haushaltsnahe Handwerkerleistung steuerlich absetzbar. Das entschied der Bundesfinanzhof in einem nun veröffentlichtem Urteil (v. 21.02.18, Az. VI R 18/16).

Auch erstmaliger Anschluss ist nicht steuerbegünstigt

Im Urteilsfall wurde ein Gebäude an die örtliche Kläranlage angeschlossen, das zuvor lediglich eine Sickergrube hatte. Dazu wurde eine Mischwasserleitung neu verlegt. Die zuständige Kommune erteilte einen Kostenbescheid, wonach sich der Grundstückseigentümer mit fast 3.900 € an den Kosten zu beteiligen hatte. Als reine Arbeitskosten (ohne Material) waren gut 2.300 € angegeben. Diese Arbeitskosten machte der Immobilieneigentümer in seiner Steuererklärung geltend, welche die Kommune aber nicht anerkannte.

Seinen Rechtsstreit mit dem Finanzamt hatte der Eigentümer vor dem zuständigen Finanzgericht noch gewonnen. Im Revisionsverfahren allerdings verwarf der BFH das FG-Urteil.

Begründung der höchsten deutschen Finanzrichter: Die Kosten seien nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar. Die Verlegung des Abwasserrohrs als Teil des öffentlichen Sammelnetzes komme damit nicht speziell einem Haushalt zugute, sondern der Allgemeinheit. Folglich sei der Kostenbeitrag, den der Hauseigentümer zu leisten habe, nicht „haushaltsnah“. Das gelte auch bei einer Erstverlegung.

Vermieter sind allerdings nicht betroffen

Wichtig: Dieses Urteil ist nur für Immobilieneigentümer relevant, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst nutzen. Als Vermieter können Sie die Anschlusskosten steuerlich absetzen, und zwar in vollem Umfang und nicht nur anteilig, was auf die Arbeitskosten entfällt. Das sind üblicherweise sofort absetzbare Werbungskosten oder alternativ anschaffungsnahe Herstellungskosten, die zusammen mit dem Gebäude über mehrere Jahre abgeschrieben werden können.

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