Je mehr Wohnungen oder Gebäude Sie zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen, desto einfacher ist die Betriebskostenabrechnung für den Vermieter. Deshalb ist es für Vermieter erfreulich, dass sie nach Meinung des BGH über die Heizkosten mehrerer Häuser zusammen abrechnen dürfen.
Dies gilt nach dem Urteil auch dann, wenn im Mietvertrag als Abrechnungseinheit nur eines der Gebäude genannt wird. Einer ausdrücklichen Vereinbarung im Mietvertrag, dass eine Abrechnung aller Gebäude der Wirtschaftseinheit vorgenommen wird, bedarf es nicht. Auch sind Vermieter nicht verpflichtet, zusätzliche Wärmemengenzähler für jedes einzelne Haus installieren zu lassen.
Um auf der sicheren Seite zu sein, ist aber noch eine weitere Entscheidung der Karlsruher Richter zu berücksichtigen (BGH, Urteil v. 20.10.10, Az. VIII ZR 73/10). Insgesamt hat die Zusammenfassung mehrerer Gebäude zu einer Abrechnungseinheit damit die folgenden Voraussetzungen:
- Der Mietvertrag schließt die Zusammenfassung mehrerer Gebäude zu einer Abrechnungseinheit nicht ausdrücklich aus, da diese gegebenenfalls verbindlich wäre.
- Die zu einer Abrechnungseinheit verbundenen Gebäude weisen eine vergleichbare Bauweise, Ausstattung und Größe auf.
- Es besteht ein technisches Bedürfnis für eine gebäudeübergreifende Abrechnung, etwa weil es nur ein Verbrauchserfassungsgerät gibt.
- Die Gebäude wurden schon vor Begründung des Mietverhältnisses durch dieselbe Energiequelle versorgt.
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