Gegenüber Steuern steht jeder Verein in der Pflicht

Nicht gemeinnützige Vereine sind oft handwerklich, künstlerisch oder anderweitig kulturell tätige Gemeinschaften, die ihren Vereinszweck mit einer unternehmerischen Tätigkeit vermischen, welche in einer finanziellen Überschusserzielung mündet. Danach meldet sich Vater Staat und fordert bei Limitüberschreitungen auch von einem Verein seine Steuern.

Ihre ideelle oder materielle Werte schaffende Gruppierung sieht ihren Vereinszweck nicht oder nicht nur in der Selbstlosigkeit und möchte mit den Aktivitäten auch Einkünfte erzielen? Vieles ist dabei zu bedenken und zu beachten. Von Ihnen nicht bedachte finanzielle Forderugen anderer, in Form von Steuern oder Gebühren,   können Ihren kreativen und geschäftlichen Antrieb unangenehm bremsen.

Grundsätze:

  • Für alle Vereine besteht Steuer-und Abgabenpflicht.
  • Gesetzlicher Vertreter eines Vereins ist der Rechtsvorstand.
  • Der Vereinsvorstand ist für die Pflichteneinhaltung verantwortlich.    
  • Bei Pflichtverletzungen haftet der Vorstand persönlich.
  • Einnahmen und Ausgaben dürfen nur satzungsgemäß und gemäß den  allgemeinen Finanzrichtlinien erfolgen.   
  • Alle, den Verein betreffenden, Einnahmen und Ausgaben müssen belegt und im Geschäftsbericht, nach Kalenderjahr, schriftlich aufgeführt sein. 

Steuerpflichtig (Einkommens-Körperschaftssteuer) ist der Gewinn nach Abzug der Ausgaben (direkte Aufwendungen) zu den Einnahmen. Belege zum Nachweis müssen Sie 6 Jahre aufheben. Schriftlich festgehaltene Einnahmen und Ausgaben müssen 10 Jahre archiviert werden.

Steuerpflichtige Einnahmen sind:

1. Durchführung von Veranstaltungen (Eintritt, Bewirtung und Ähnliches)

2. Anzeigengeschäfte

3. Sponsorengelder

4. Einnahmen aus Verkaufsaktionen

5. Einnahmen aus selbst veranstalteten Fahrten, Reisen (Fahrtkosten, Trinkgelder, Eintrittsgelder)

6. Vermietung und Verpachtung

7. Gewerbe: Betreibt Ihr Verein, nach pflichtgemäßer Anmeldung in der Kommune, ein wirtschaftliches Gewerbe, fällt unter Umständen, außer der Körperschaftssteuer, auch Gewerbesteuer an (diese wird für Ihre Gewerbedurchführung in der Kommune an die Kommune entrichtet). Freibetrag: 24500 Euro (darüberliegende Gewerbeeinkünfte werden versteuert). Bei Überschreitung des Freibetrages, erhält Ihr Verein von der Kommune einen Gewerbesteuerbescheid. Die Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich aus speziellen Berechnungsgrundlagen.

8. Kapitalvermögen: Freibetrag: 1370 Euro (darüberliegende Kapitaleinkünfte werden besteuert). Werbungskostenpauschbetrag (anerkannter nachweisloser Mindestbetrag für Aufwendungen zur Erzielung von Einnahmen), Abzug von den Einkünften: 51 Euro

Von der Summe aller steuerpflichtigen Einkünfte eines Kalenderjahres wird ein Freibetrag von 3875 Euro abgezogen. Der darüberliegende Betrag unterliegt einer Körperschaftssteuer von 25 %. 

9. Umsatz: Signalisiert Ihr Verein eine materielle Einnahmeerzielungsabsicht wird vom Grundsatz her Umsatzsteuer fällig. (Steuer auf den Austausch von Leistungen, auch Mehrwertsteuer genannt). Da sich das Gros der einkunftsgeneigten Vereine nebenberuflich dem Vereinszweck widmet, kommen meist keine übermäßigen Einnahmen, Umsätze zum Tragen. Dann kommen sogenannte besondere Vergünstigungen für Kleinunternehmer in Betracht.

Ihr Verein braucht demnach keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn die Brutto-Einnahmen Ihrer gesamten unternehmerischen Betätigung, im ersten Jahr nach der Signalisierung 17500 Euro nicht überstiegen haben und im nachfolgenden Kalenderjahr 50000 Euro nicht übersteigen. In Ihren Rechnungen und Aufzeichnungen dürfen in diesen Relationen keine Umsatzsteuern ausgewiesen werden. Und ein Vorsteuerabzug kommt auch nicht in Betracht!   

10. Zinsabschlag (Steuer auf Zinsen von Kapitalvermögen): Sparerfreibetrag: 1421 Euro (darüberliegende Zinsen werden besteuert).

Werbungskostenpauschbetrag (anerkannter nachweisloser Mindestbetrag für Aufwendungen zur Erzielung von Einnahmen), Abzug von den Einkünften: 51 Euro. Wenn das entsprechende Konto auf den Namen ihres Vereins lautet, erteilen Sie dem Finanzinstitut per Standard-Vordruck einen Freistellungsauftrag, für Kapitalerträge bis zur erlaubten Höhe, um von der Steuer befreit zu werden. 

Analysieren Sie die realen und möglichen Einnahmen/Ausgaben Ihrer einkunftsorientierten Tätigkeiten und Vorgänge gründlich. Danach richten sich Ihre steuerlichen Einstufungen. Mit dem Primär-Ziel: zum Vorteil und nicht zum Nachteil Ihres Vereins. 

Bei einkunftsorientierten Vereinen gilt es Weiteres zu beachten:

Achten Sie bei der Nutzung von jeglichem Fremdeigentum auf eventuelle Urheberrechte und Nutzungsrechte. Verletzungen können  teuer werden. Holen Sie sich vorher die Berechtigungen ein! 

Übrigens…

… auch gemeinnützige Vereine haben bei Überschreiten ihrer Vergünstigungen Steuern zu zahlen und sind Urheberrechten und Nutzungsrechten verpflichtet!