Je mehr Wohnungen bzw. Gebäude Sie zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen, desto einfacher ist die Betriebskostenabrechnung für Sie. Deshalb ist es erfreulich, dass Sie nach Meinung des BGH die Heizkosten mehrerer Häuser zusammen abrechnen dürfen (BGH, Urteil v. 02.02.11, Az. VIII ZR 151/10).
Betriebskosten: Vermieter kann mehrere Gebäude zusammenfassen
Dies gilt nach dem Urteil auch dann, wenn im Mietvertrag als Abrechnungseinheit nur eines der Gebäude genannt wird. Einer ausdrücklichen Vereinbarung, dass eine Abrechnung aller Gebäude der Wirtschaftseinheit vorgenommen wird, bedarf es nicht, stellte der BGH klar. Ebenso, dass Vermieter nicht verpflichtet sind, zusätzliche Wärmemengenzähler für jedes einzelne Haus installieren zu lassen.
Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt werden
Um auf der sicheren Seite zu sein, ist aber noch eine weitere Entscheidung des BGH vom 20.10.10 (Az. VIII ZR 73/10) zu berücksichtigen. Insgesamt benötigt die Zusammenfassung mehrerer Gebäude zu einer Abrechnungseinheit die folgenden Voraussetzungen:
- Der Mietvertrag schließt die Zusammenfassung mehrerer Gebäude zu einer Abrechnungseinheit nicht ausdrücklich aus, da diese gegebenenfalls verbindlich wäre.
- Die zu einer Abrechnungseinheit verbundenen Gebäude weisen eine vergleichbare Bauweise, Ausstattung und Größe auf.
- Es besteht ein technisches Bedürfnis für eine gebäudeübergreifende Abrechnung, etwa weil es nur ein Verbrauchserfassungsgerät gibt.
- Die Gebäude wurden schon vor Begründung des Mietverhältnisses durch dieselbe Energiequelle versorgt.