Städte und Kommunen sind verpflichtet, auf die Gefahren durch Schlaglöcher aufmerksam zu machen. Stellen die Straßenbauämter Warnschilder und Tempolimits auf, so befreien sie sich damit im Regelfall von der Haftung. Schließlich müssen Autofahrer stets vorsichtig fahren. Wer in ein „frisches“ Schlagloch geraten ist und Reparaturkosten ersetzt haben will, der muss beweisen, dass das Straßenbauamt vor der Gefahr nicht gewarnt hat und der Schaden durch das Loch im Boden verursacht worden ist.
Deshalb ist es wichtig, Beweise an der Unfallstelle zu sichern. Ist ein schwerwiegender Fahrzeugschaden an einer unbeschilderten Gefahrenstelle entstanden, helfen Fotos weiter: Von der Unfallstelle, dem Schlagloch und den Schäden am Auto. Auch sind Zeugenaussagen anderer Autofahrer – protokolliert – hilfreich, um gegebenenfalls Schadenersatz gegen die Kommune durchzusetzen.
Dass das ein schwieriges Vorhaben ist, zeigen Urteile der Gerichte, anhand deren Aussagen außerdem deutlich wird, dass auch Motorrad-, Roller- oder Radfahrer immer wieder schmerzliche Erfahrungen mit unvorhergesehenen Bodenvertiefungen machen.
Fallbeispiele
So stürzte ein Rollerfahrer auf einer Straße, die "zum Teil großflächige Flicken aufwies", über ein Schlagloch. Er wollte die Gemeinde zur Kasse bitten. Schließlich habe sie für einen verkehrssicheren Zustand der Straßen zu sorgen. Er verlangte Schadenersatz oder Schmerzensgeld, weil er sich mehrere Rippenbrüche und einen Schlüsselbeinbruch zugezogen hatte.
Weil die Straße aber in "einem erkennbar bedenklichen Zustand" gewesen sei und daher "gerade sturzgefährdete Zweiradfahrer besonders vorsichtig hätten sein müssen", ging der Verletzte leer aus. Denn es waren durchgängig teils großflächige Flickstellen im Teer erkennbar und darüber hinaus deutliche Unregelmäßigkeiten im Übergang der Fahrbahn zur unbefestigten Bankette. Er hätte sich auf diese Verhältnisse einstellen und im Bereich des Fahrbahnrandes, in dem er gestürzt war, mit Gefahren rechnen müssen. (Schleswig-Holsteinisches OLG, 7 U 6/11).
In ein ähnliches Loch schlägt das Landgericht Heidelberg: Dort war ein Autofahrer am helllichten Tag mit seinem Hinterrad auf einer wenig befahrenen Anliegerstraße in ein Schlagloch geraten. Er verlangte Schadenersatz von der Kommune, weil sein Auto dabei erheblich beschädigt wurde.
Vergeblich: Denn die Straße hatte nur eine geringe Verkehrsbedeutung und das Loch war gut zu erkennen. Der Schaden (hier an Reifen und Alu-Felge in Höhe von rund 1.000 €) musste nicht ersetzt werden. Zwar sei der Zustand der Straße als "Ärgernis" einzustufen, nicht jedoch als "verkehrsunsicher". Wegen der Größe des Schlaglochs sei den Verkehrsteilnehmern in der Regel ein Ausweichen möglich. Es sei auch denkbar, ein derart großes Schlagloch bei angemessen reduzierter Geschwindigkeit gefahr- und schadlos zu durchfahren. (LG Heidelberg, 5 O 269/10)
Auf der Autobahn
Autofahrerfreundlicher ging das Oberlandesgericht Koblenz zu Werke. Das hat entschieden, dass Autofahrer auf Bundesautobahnen auch im Winter nicht mit solch heftigen Straßenbeschädigungen rechnen müssen, dass ihre Fahrzeuge einen Schaden davon tragen. Seien die Anzeichen der Zerstörung (hier ging es um eine Gussasphaltplombe) erkennbar gewesen, so verletze das Land seine Verkehrssicherungspflicht, wenn es keine Maßnahmen treffe, die Zerstörung der Plombe zu verhindern und es dadurch zum Herausbrechen und Herumfliegen von Asphaltteilen komme, wodurch Fahrzeuge beschädigt werden.
Ein einfacher Hinweis auf Straßenschäden ohne eine Begrenzung der Geschwindigkeit und die Ausfüllung auftretender Schlaglöcher mit Kaltasphalt reichten dann nicht aus. Und auch eine angespannte Finanzlage sei keine Begründung dafür, dass "ganz beträchtliche Vertiefungen" auftreten dürften. (OLG Koblenz, 12 U 1255/07)
Weitere Entscheidungen, nicht nur Autofahrer betreffend:
Nicht jedes noch so große/tiefe Schlagloch muss klaglos hingenommen werden
Autofahrer müssen zwar Straßen, die in einem schlechten Zustand sind (wie hier nach dem harten Winter 2009/2010), besonders vorsichtig befahren. Ist aber Größe und Tiefe eines Schlaglochs "nicht mehr hinnehmbar" und wird dadurch ein Pkw stark beschädigt, so hat die Kommune Schadenersatz zu leisten (hier in Höhe von 2.600 € vom Landgericht Zwickau zugesprochen).
Dem Autofahrer wurde jedoch ein Mitverschulden angerechnet, weil er (noch) vorsichtiger hätte fahren müssen, und außerdem berücksichtigte das Gericht die Betriebsgefahr des Autos, sodass der Besitzer auf 30 Prozent seines Schadens sitzen blieb. (LG Zwickau, 2 O 936/09)
Warnung vor Schlaglöchern in 400 Metern Entfernung ist wie nicht geschrieben
Beseitigt eine Gemeinde ein tiefes Schlagloch in einer Ortsdurchgangsstraße nicht, so stellt dies jedenfalls dann eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht dar, wenn sich der Schadenbereich über eine "nicht unerhebliche Fläche" erstreckt und im Scheitelpunkt einer abschüssig verlaufenden Kurve liegt.
Die Haftung für Schäden, die ein Autofahrer durch das Schlagloch hinnehmen muss, entfällt auch nicht dadurch, dass die Kommune in einer Entfernung von mehr als 400 Metern durch Aufstellen von Verkehrsschildern vor Straßenschäden warnt. (Saarländisches OLG, 4 U 185/09)
"Bekannte" Schlaglöcher nur mit Schritttempo "überfahren"
Wohnt eine Frau mit ihrem Sohn in einem Weiler (eine aus wenigen Häusern bestehende Wohnsiedlung), der nur über eine Ortsverbindungsstraße zu erreichen ist, die eine Vielzahl an Schlaglöchern hat, so kann die Mutter keinen Schadenersatz von der Kommune wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht verlangen, wenn der Sohn mit ihrem Auto abends im Regen die Straße befährt, dabei in ein mit Wasser gefülltes Schlagloch gerät und eine Felge beschädigt wird.
Weil ihm der Zustand der Straße bekannt gewesen ist, hätte er allenfalls mit Schritttempo fahren dürfen. Stellt ein Gutachter jedoch fest, dass er mit mindestens 30 km/h in das Schlagloch gefahren sein musste, so liegt in dem überhöhten Tempo die Schadensursache. (LG Coburg, 13 O 17/08)
60-Zentimeter-Loch im Asphalt muss nicht hingenommen werden
Kann ein Autofahrer einem 60 Zentimeter langen, 40 Zentimeter breiten und zehn Zentimeter tiefen Schlagloch im Asphalt einer vielbefahrenen Straße nicht mehr ausweichen und werden dadurch Felge und Reifen des Vorderrades seines Kombifahrzeugs beschädigt, so hat die Kommune Schadenersatz zu leisten.
(Hier hatte die Stadt Lübeck argumentiert, zwar von dem maroden Zustand der gesamten Straße Kenntnis zu haben, jedoch finanziell nicht in der Lage gewesen zu sein, die "Löcher zu stopfen". Das Landgericht Lübeck beeindruckte das nicht: Von jedem Verkehrssicherungspflichtigen müssten gleiche Regeln eingehalten werden; ein Privatmann könne auch nicht unter Hinweis auf seine leere Geldbörse notwendige Ausbesserungsarbeiten vernachlässigen.) (AZ: 10 O 222/06)
Auch "vorgewarnte" Straßenschäden machen ersatzpflichtig
Wird ein Auto auf einer "unebenen" Straße bei der Fahrt durch ein 20 Zentimeter tiefes Loch beschädigt, so ist die Kommune grundsätzlich schadenersatzpflichtig – auch wenn sie vor den Schäden durch Schilder aufmerksam gemacht und die Geschwindigkeit auf 30 km/h reduziert hat. (Hier wurde dem Autofahrer allerdings wegen "Mitverschuldens" ein 50-prozentiger Anteil an den Kosten von 2.800 € aufgebrummt.) (Oberlandesgericht Celle, 8 U 199/06)
(Wolfgang Büser und Maik Heitmann)