Statistiken behaupten, dass "Pfusch am Bau" Jahr für Jahr Schäden in Höhe von mehr als zwei Milliarden Euro in Deutschland verursacht. Fehler passieren überall, und auch Handwerker sind nicht davor gefeit. Hauptsache, jene Unzulänglichkeiten werden umgehend ausgebügelt und der Auftragnehmer kommt seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht nach.
Doch diese ist das Papier nicht wert, auf dem sie steht, falls der
Bauträger oder Handwerker pleite geht. Vor solchen bösen, weil
kostspieligen Überraschungen sind Immobilieneigentümer allein durch eine
Gewährleistungsbürgschaft in ausreichender Höhe geschützt.
Gewährleistungsbürschaft sollte von der Bank kommen
Letztlich ist es unerheblich, ob "Pfusch am Bau" nun durch gewissenloses Arbeiten, eine Unachtsamkeit oder fehlendes handwerkliches Geschick verursacht wird. Ausschlaggebend ist, dass die Mängel möglichst umgehend behoben werden und am Ende alles so ist, wie der Auftraggeber es will und der Handwerker es zugesagt hat.
Das ist umso wichtiger bei oft aufwändigen und auch komplizierten Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten. Wohnt der Eigentümer und Auftraggeber selbst in der Immobilie und hat der Handwerker schlechte Arbeit abgeliefert, kann es oft ziemlich unbequem werden in den eigenen vier Wänden.
Insolvenz des Auftraggebers
Noch problematischer wird die ganze Sache, wenn der Auftragnehmer – ob nun einzelner Handwerker oder Bauträger – zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hat. Davor schützt nur eine so genannte Gewährleistungsbürgschaft. Dies bedeutet: Die Beseitigung der Mängel findet auch statt, falls der ursprüngliche Auftragnehmer pleite gegangen ist. Bezahlt werden die Rechnungen der "neuen" Handwerker auf Grundlage eben dieser Bürgschaft.
Wichtig: Bürge sollte stets die Bank des jeweiligen Auftragnehmers, also des Handwerkers oder der Baufirma, sein. Bei VOB-Verträgen, die Abkürzung steht für "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistung", ist die Bürgschaft einer Bank sogar vorgeschrieben. Denn andere Bürgen, insbesondere private, stellen für den Auftraggeber ein zu hohes Sicherheitsrisiko dar.
Die Höhe der Gewährleistungsbürgschaft
Eine Gewährleistungsbürgschaft sollte ausreichend hoch sein. Allenthalben empfohlen werden fünf Prozent vom Auftragswert. Sobald ein Immobilieneigentümer ein Auftragsvolumen in Höhe von 50.000 Euro für die Modernisierung bzw. Sanierung seines Objekts zu vergeben hat, würde die Gewährleistungsbürgschaft demnach 2.500 Euro betragen.
Dieser Garantiebetrag ist angesichts des üblichen Auftragsvolumens zu gering. Nicht auszudenken, sollten die Mängel schwerwiegender sein als nur die bekannten Schrauben, die man nur noch anziehen muss. Eine Gewährleistungsbürgschaft sollte deshalb weitaus höher sein. Nur dadurch ist sicher gestellt, dass auch gravierende Mängel beseitigt werden, ohne dass der Immobilieneigentümer und Auftraggeber einen Cent dafür zahlen muss.
Tipp: Wer seine Immobilie modernisieren oder sanieren möchte, der sollte nicht nur nach dem Preis fragen. Auch das Vorhandensein einer Gewährleistungsbürgschaft beim Auftragnehmer reicht allein nicht aus. So bemisst sich die Qualität eines Handwerksbetriebs oder eines "Generalübernehmers" nicht zuletzt nach der Höhe der Gewährleistungsbürgschaft. 50.000 Euro, besser 75.000 Euro sollten es schon sein, damit jeder erdenkliche Mangel ohne finanzielles Risiko für den Eigentümer beseitigt wird.