Scheinselbstständigkeit von Auftragnehmern wird teuer für Sie!

Zugegeben, um die Scheinselbstständigkeit ist es in den Medien und Fachzeitschriften ruhig geworden. Aber spätestens mit den Ich-AGlern, die seit Beginn des Jahres 2004 ihre Dienste verstärkt anbieten, müssen Sie sich wieder mit dem Thema Scheinselbstständigkeit befassen.
Auch die Auswirkungen von Hartz IV werfen ihre Schatten voraus: Die Gewerbeanmeldungen nehmen deutlich zu. Ein Grund mehr, um über die Scheinselbstständigkeit Bescheid zu wissen.

Keine Scheinselbstständigkeit bei Ich-AGlern
Die gute Nachricht vorab: Ich-AGler sind kraft Gesetzes als selbstständige Dienstleister anzusehen. Setzen Sie Ich-AGler in Ihrem Unternehmen ein, laufen Sie keine Gefahr, die teuren Folgen einer Scheinselbstständigkeit tragen zu müssen.

Auftragnehmer in Scheinselbstständigkeit wie Arbeitnehmer behandeln
Übt Ihr Auftragnehmer eine Tätigkeit in Scheinselbstständigkeit aus, kann dies für Ihr Unternehmen teuer werden, denn Sie müssen ihn dann wie einen Ihrer "normalen" Angestellten behandeln. Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Lohnsteuer und vor allem die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sollten als Stichworte ausreichen.

Fünf Abgrenzungskriterien als Indiz
Obwohl die Vermutungsregelung, wonach drei der nachfolgenden fünf Punkte erfüllt sein müssen, bereits zum 01.01.2003 aus dem Gesetz gestrichen worden ist, bildet sie immer noch ein Indiz für eine Scheinselbstständigkeit.

  • Beweispflichtig ist aber einzig und allein die BfA.
  • Der Auftragnehmer beschäftigt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
  • Der Auftragnehmer wird nur für Sie tätig.
  • Für die übertragenen Arbeiten beschäftigen Sie ansonsten Angestellte.Ihr Auftragnehmer trägt kein Unternehmerrisiko und verfügt über keine Geschäftsräume.
  • Ihr Auftragnehmer erledigt jetzt die gleichen Arbeiten, die er vorher als Angestellter ausgeführt hat.

So sichern Sie sich jetzt ab
Um sich vor Regressansprüchen zu schützen, können Sie bei der Bundesanstalt für Angestellte eine Statusprüfung beantragen. Das Ergebnis ist für alle Sozialversicherungszweige verbindlich, und Sie sind geschützt.