Eine Gewährleistungsbürgschaft gibt Bauherren Sicherheit

Eine Gewährleistungsbürgschaft wird auch Gewährleistungsgarantie genannt und richtet sich an Bauherren, die eine Dienstleistung von Handwerkern in Anspruch nehmen. Immer häufiger haben Häuslebauer Ärger mit Handwerkern, da diese ihre Arbeit nicht richtig machen, gepfuscht wird oder sonstige Dinge schieflaufen.

Anrecht auf kostenlose Mängelbeseitigung kann nicht immer in Anspruch genommen werden

Normalerweise hat ein Bauherr in so einem Fall dann Anrecht auf eine kostenlose Beseitigung der Mängel und der Auftragnehmer unterliegt eigentlich auch einer Gewährleistungshaftung. Das bedeutet, dass der Unternehmer mit der Annahme des Auftrags verpflichtet ist, die neuen Fenster, das neue Dach oder die neue Heizung in einem Haus mängelfrei zu übergeben. Diese Gewährleistungsfrist liegt laut BGB bei fünf Jahren.

Geht das beauftragte Handwerksunternehmen in dieser Zeit pleite, und kann der Auftragnehmer für die Beseitigung oder Wiedergutmachung der eventuellen Schäden nicht aufkommen, so hat der Auftraggeber ein Problem und bleibt auf dem Pfusch sitzen, denn das Handwerkerunternehmen kann seine Gewährleistungsanspruch nicht mehr erfüllen.

Eine Gewährleistungsbürgschaft sichert den Bauherrn im Fall von Mängeln ab

Um sich vor diesem Fall zu schützen gibt es die sogenannte Gewährleistungsbürgschaft. Seit 2009 gibt es dieses Gesetz, dass eine verbesserte Durchsetzung von Forderungen möglich macht. Und zwar hat der Auftraggeber laut diesem Gesetz, das in § 632 a BGB festgehalten ist, einen Anspruch auf eine Bürgschaft in Höhe von mindestens 5 % auf die von ihm an den Auftragnehmer geleistete Zahlung. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Bürgen auch nach einer Insolvenz des Unternehmens ihrer gesetzlich geregelten Pflicht zur Nachbesserung von Mängeln nachkommen müssen. 

Der Sicherheitseinbehalt liegt in der Regel zwischen 5 und 10 % vom Endbetrag der Rechnung, die zum Abschluss der Arbeiten gestellt wird und kann individuell vereinbart werden. Die Voraussetzung, damit dieser Betrag einbehalten werden darf ist, dass es sich um den Bau oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Gebäudes handelt. Auch muss diese Vereinbarung im Bauvertrag festgehalten werden, sonst ist der Anspruch auf einen Sicherheitseinbehalt für den Bauherrn nicht gültig.

Da der Umstand, dass ein Teil des Geldes nicht direkt ausbezahlt wird, sondern vom Auftraggeber einbehalten wird, je nach Betrag stark auf die Liquidität eines Handwerkerbetriebs drücken kann, gibt es auch die Möglichkeit, die Abwicklung der Gewährleistungsbürgschaft über eine Versicherung oder eine Bank zu regeln. Bei Bürgschaften von Versicherungen sind die Kosten und die Kapitalbindung für die Unternehmen sogar noch geringer als bei Banken. Auch fordern Versicherungen nur wenige oder gar keine  Sicherheitsnachweise. 

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Was Sie bei der Formulierung einer Gewährleistungsbürgschaft beachten sollten

Die Bürgschaft darf nicht an irgendwelche Bedingungen geknüpft werden, sollte unbefristet sein und als selbstschuldnerische Bürgschaft formuliert sein. Das bedeutet, dass nicht erst eine Auseinandersetzung mit dem Unternehmer abgewickelt werden muss, sondern direkt der Bürge in die Schuld genommen wird, falls fünf Jahre nach Bau oder Umbau noch Mängel am Haus entdeckt werden.

Bevor die Gewährleistungsbürgschaft aber tatsächlich zum Tragen kommt, muss aber erst unter der Setzung einer Frist die Mangelbeseitigung eingefordert werden. Kann das Unternehmen dann nicht zahlen, dann ist der Bürge in der Pflicht. Für den Bauherrn birgt die Bürgschaft in jedem Fall die Gewissheit, dass er seine Zahlung im Falle von nachzubessernden Mängeln erhält, egal in welcher wirtschaftlichen Lage sich das beauftragte Unternehmen befindet.